Prämiensparen – BGH-Urteil vom 14. Mai 2019 – S-Vorsorgesparen flexibel bei der MBS

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt am 8. August 2019 sein lang erwartetes Urteil vom 14. Mai 2019, XI ZR 345/18, zum Kündigungsrecht einer Sparkasse mit den Urteilsgründen veröffentlicht.

Danach steht fest, dass die Sparkassen einen Prämiensparvertrag erst dann kündigen dürfen, wenn die höchste Prämienstufe erreicht ist.

Bei dem Sparvertrag „S-Prämiensparen flexibel“ über den der BGH in dem Verfahren zu entscheiden hatte, war die Zeit von 15 Jahren bis zu der die Prämien vertragsgemäß kontinuierlich anstiegen, bereits verstrichen. Daher konnte die Sparkasse kündigen.

Soweit jedoch ein Sparvertrag noch nicht die höchste Prämienstufe erreicht hat, darf die Sparkasse nicht kündigen. Der BGH hat im Leitsatz des Urteils wörtlich ausgeführt:

 „Bei einem Prämiensparvertrag, bei dem die Prämien auf die Sparbeiträge stufenweise bis zu einem bestimmten Sparjahr steigen, ist das Recht der Sparkasse zur ordentlichen Kündigung nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe ausgeschlossen.“

Diese Feststellung geht weit über den entschiedenen Einzelfall hinaus und ist insbesondere in solchen Fällen von Bedeutung, in denen ein längerer Prämienanstieg, so etwa über den Zeitraum von 25 Jahren, vereinbart wurde, wie dies manche Sparkassen getan haben. In diesen Fällen kann die Sparkasse dann erst nach 25 Jahren kündigen, wenn die höchste Prämienstufe erreicht ist.

Eine solche Laufzeit mit ansteigenden Prämien über den Zeitraum von 25 Jahren hat zum Beispiel die Mittelbrandenburgische Sparkasse Potsdam (MBS) in Sparverträgen mit der Bezeichnung „S-Vorsorgesparen flexibel“ vereinbart.

Unabhängig von der Frage des Kündigungsrechts lohnt sich bei vielen Sparverträgen auch die Prüfung der ordnungsgemäßen Verzinsung. In vielen Fällen wurden die Zinsen seitens der Kreditinstitute zu niedrig berechnet, weshalb eine Überprüfung und Neuberechnung oft eine zusätzliche Zahlung von mehreren Tausend Euro mit sich bringen kann.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Ingo M. Dethloff vertritt zahlreiche Sparer, deren Sparvertrag gekündigt bzw. zu niedrig verzinst wurde. Er bietet betroffenen Sparern eine kostenfreie Ersteinschätzung an.



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