Prämiensparen – Vorsorgesparen – MBS Potsdam – neues BGH-Urteil

  • 2 Minuten Lesezeit

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Mai 2019, XI ZR 345/18, zu dem Prämiensparvertrag einer Sparkasse – S-Prämiensparen flexibel – ist die Sparkasse solange zur Zahlung von Prämien verpflichtet, wie sie dies im Vertrag vorgesehen hat.

Das Urteil:

In dem Fall, welcher dem Verfahren zugrunde liegt, in dem nun der BGH entschieden hat, ging es um einen Sparvertrag, der eine Prämienstaffel bis zum 15. Vertragsjahr vorsah. Es sollte danach ab dem 15. Vertragsjahr die höchste Prämienstufe gezahlt werden. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Sparkasse durch eine solche Vertragsgestaltung ihr ordentliches Kündigungsrecht nach den Geschäftsbedingungen bis einschließlich des 15. Vertragsjahres aufgehoben hat. In der Pressemitteilung des BGH zu dem Urteil vom 14. Mai 2019 heißt es:

„Die Beklagte hat das ordentliche Kündigungsrecht aus Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen für einen Zeitraum bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe – hier: 15 Jahre – ausgeschlossen. Die Sparverträge sind auf der Grundlage der vereinbarten Prämienstaffel und der weiteren vertraglichen Bestimmungen dahin zu verstehen, dass dem Sparer das Recht zukommt, einseitig zu bestimmen, ob er bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe spart.“

Die Bedeutung der Entscheidung:

Nach dem BGH-Urteil kommt es auf die konkrete Vertragsgestaltung an, wie lange eine Sparkasse an den Prämiensparvertrag gebunden ist. Wenn die Prämienstaffel, wie bei manchen Sparkassen, bis zum 25. Vertragsjahr reicht, ist unter Zugrundelegung der nunmehr gesetzten Maßstäbe des BGH das Kündigungsrecht für 25 Jahre ausgeschlossen. Eine Laufzeit von 25. Jahren ist bei Sparverträgen anzunehmen, wie sie z. B. die Mittelbrandenburgische Sparkasse in Potsdam – MBS – abgeschlossen hat. Dort wurde teilweise – so bei dem Vertragsmodell „S-Vorsorgesparen“ – eine Prämienstaffel bis zum 25. Vertragsjahr vereinbart.

Ein ungewöhnlicher Fall ist Rechtsanwalt Dethloff bei dem Sparvertrag einer Sparkasse bekannt geworden: So hat die Sparkasse dort von sich aus die Abbuchungen der Sparprämien eingestellt. Auf Nachfrage wurde mitgeteilt, die Sparer hätten den entsprechenden Dauerauftrag auf zehn Jahre beschränkt. Davon wussten die Sparer jedoch nichts. In einem solchen Fall kann der Verdacht aufkommen, dass die Sparkasse einen passenden Kündigungsgrund suchte. Betroffene Sparer sollten sich in einem solchen Fall mit anwaltlicher Hilfe gegen das Vorgehen der Sparkasse wehren.

In zahlreichen Sparverträgen lohnt es sich überdies, die Zinsberechnung der Sparkasse zu überprüfen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Zinsänderungsklausel, die von vielen Sparkassen verwendet wurde unwirksam, vgl. BGH, Urteil vom 14.03.2017, XI ZR 508/15. Danach kann ein Anspruch auf Neuberechnung der Zinsen mit der Folge höherer Gutschriften bestehen.

Gute Erfolgsaussichten:

Rechtsanwalt Ingo M. Dethloff vertritt als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht betroffene Mandanten, bei denen die Sparkasse versucht hat, den Sparvertrag vor Erreichen der höchsten Prämienstufe zu beenden. Nach dem neuen BGH-Urteil bestehen gute Chancen, hier erfolgreich gegen Kündigungen der Sparkassen vorzugehen. Dies betrifft insbesondere Verträge, die eine Prämienstaffel bis zum 25. Vertragsjahr aufweisen.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Ingo M. Dethloff

Beiträge zum Thema