Prämiensparverträge: Sparer haben Anspruch auf Zinsnachzahlung gegen die Sparkasse

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Das Oberlandesgericht Dresden hat mit Urteil vom 13. April 2022 (Az. 5 U 1973/20) entschieden, dass die Sparkasse bei Prämiensparverträgen mit variabler Zinszahlung die Höhe der Zinsen nicht einseitig bestimmen darf. Das Gericht bestimmt dabei einen Referenzzinssatz und entschied die weiter bislang umstrittene Frage des Beginns der Verjährung. Das Urteil ist rechtskräftig.

S-Prämiensparen Flexibel

Der Kläger besparte seit den 90er Jahren einen Prämiensparvertrag im Tarif „S-Prämiensparen flexibel“ bei der Ostsächsischen Sparkasse. Anfänglich waren jährlich 4,75 Prozent Zinsen und ab dem 3. Sparjahr eine Prämie vereinbart. Während der Vertragslaufzeit senkte die Sparkasse den variablen Zinssatz ab. Nach Vertragsende forderte der Sparer von seiner Sparkasse eine Zinsnachzahlung, die er in der Höhe durch einen Gutachter berechnen ließ. Gegen das Urteil des Landgerichts Dresden legte die Sparkasse Berufung ein.

OLG bestimmt Referenzzinssatz

Das OLG Dresden legt als Referenzzinssatz die von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Zinsreihe der Ist-Zinssätze des Kapitalmarktes für börsennotierte Bundeswertpapiere mit 8-15 jähriger Restlaufzeit, Monatswerte, zugrunde. Ausschlaggebend sei der langfristige Charakter, der der Laufzeit der Verträge am ehesten entspräche. Ausrechnen müssen die Banken die Ansprüche selbst. Es besteht ein Auskunftsanspruch gegen die Bank. Alternativ kann ein Kreditsachverständiger mit der Berechnung beauftragt werden. 

Beginn der Verjährung geklärt

Sämtliche Nachzahlungsansprüche für die gesamte Vertragslaufzeit, auch bei langjährigen Verträgen, verjähren erst 3 Jahre nach Beendigung des Sparvertrages. Somit können Sparer Ihre Ansprüche aus Verträgen, die im Jahr 2019 beendet wurden, bis zum 31. Dezember 2022 geltend machen.

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