Private Krankenversicherung: Beitragserhöhungen zurück fordern! Anwaltsinfo

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Millionen von privat Krankenversicherten könnten Anspruch auf beträchtliche Beitragsrückzahlungen haben. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.12.2020 (Az. IV ZR 294/19 und IV ZR 314/19) sind Beitragserhöhungen oft unwirksam und müssen erstattet werden. Über die Jahre summiert können vierstellige Beträge zusammenkommen, worauf die Kanzlei Dr. Späth & Partner mit Sitz in Berlin und Hamburg hinweist.

Die BGH-Entscheidung betraf zunächst die AXA-Versicherung, die entsprechenden Kundeninformationen, die der BGH für unzulässig hält, wurden so oder ähnlich aber auch von anderen Versicherern verwendet. Das Versicherungsunternehmen muss nach § 203 Abs. 5 VVG eine Beitragserhöhung ausführlich begründen – unvollständige Begründungen führen zu einer schon formell unwirksamen Erhöhung. Auch eine Beitragsanpassung nach einer bewusst zu niedrig kalkulierten Versicherungsprämie – oft um Neukunden zu werben – kann unwirksam sein. Und schließlich kann nicht jede Kostensteigerung und Erhöhung der Sterbewahrscheinlichkeit auf den Kunden umgelegt werden, hierfür sieht das Gesetz Schwellenwerte vor.

Inhaltslose Erläuterungen und nichtssagende Floskeln reichen nach Maßgabe des BGH zur Begründung einer Prämienerhöhung jedenfalls nicht mehr aus. Wörtlich heißt es in der BGH-Entscheidung:

Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG erfordert die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat.“

Fehlt die Angabe der Rechnungsgrundlage in der Kundeninformation, ist also von der Unwirksamkeit der Prämienerhöhung auszugehen.

Konkret ging es um Beitragserhöhungen der AXA aus den Jahren 2014 bis 2017. Die letzte Erhöhungen 2017 wurde vom BGH nicht moniert, die früheren dagegen schon – diese waren nach Ansicht der Karlsruher Richter eben nicht hinreichend begründet. Ein Standardschreiben ohne Angabe, welche Berechnungsgrundlage sich geändert habe, reiche nicht aus.

Zahlreiche Landgerichte hatten zuvor schon Beitragserhöhungen der Barmenia und der DKV gekippt.

Bei einer unwirksamen Beitragserhöhung kann der Versicherungsnehmer die zu viel gezahlten Beiträge zuzüglich Zinsen zurückfordern, und zwar rückwirkend für mindestens drei Jahre, unter Umständen sogar zehn Jahre.

Um die Beitragssteigerungen im Einzelfall zu überprüfen, hat der BGH nun also wichtige Parameter vorgegeben. Das erleichtert spezialisierten Rechtsanwälten, die Prämienerhöhungen konkret und individuell auf ihre Wirksamkeit zu untersuchen. Kommt der Rechtsanwalt dabei zu dem Ergebnis, dass aus seiner Sicht die Prämien zu Unrecht erhöht wurden, kann der Kunde die Beitragssteigerungen zurückfordern.

Für privat Krankenversicherte, die über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, stellen Kanzleien wie Dr. Späth & Partner gerne eine kostenlose Anfrage an die jeweilige Rechtsschutzversicherung.

Privat Krankenversicherte, die prüfen lassen wollen, ob sie in der Vergangenheit zu Unrecht zu hohe Prämienerhöhungen bezahlt haben, können sich gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin und Hamburg wenden, die seit dem Jahr 2002, und somit seit über 18 Jahren, schwerpunktmäßig im Bank-, Kapitalmarkt- und Versicherungsrecht tätig sidnd.



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