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Private Krankenversicherung: Kein Mischtarif

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Ein privat Krankenversicherter darf nach seinem Tarifwechsel nicht schlechter stehen, als die sich bereits im gewählten Tarif befindlichen Versicherungsnehmer, etwa beim geltenden Selbstbehalt. Wer einen anderen Tarif in der privaten Krankenversicherung (PKV) wählt, verfolgt in der Regel eines der folgenden Ziele: bessere Leistungen erhalten oder Kosten sparen. Einfluss auf Letztere hat insbesondere ein vereinbarter Selbstbehalt. Dieser kann dabei sehr unterschiedlich ausgestaltet sein, etwa durch einen jährlichen selbst zu tragenden Festbetrag oder einen Eigenanteil pro Behandlung.

Ursprünglicher Selbstbehalt sollte nach Tarifwechsel zusätzlich gelten

Mit den verschiedenen Kombinationsmöglichkeiten des Selbstbehalts musste sich auch der Bundesgerichtshof (BGH) befassen. Der Kläger im Fall hatte zuvor das – anders als beim Wechsel in den Basistarif – jedem Versicherten zustehende Recht, in einen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz zu wechseln, genutzt. Dabei zahlte er zuvor noch einen Beitrag von an die 350 Euro monatlich, verknüpft mit einem jährlichen Selbstbehalt von 2300 Euro für ambulante Leistungen. Im neuen Tarif waren es nur noch knapp 160 Euro, diesmal aber mit einem behandlungsbezogenen Selbstbehalt von je 10 Euro pro Behandlungstag und Behandler, Arzneimitteln und sonstigen in Anspruch genommenen Leistungen. Krux für den Kläger beim Wechsel war, dass auch die absolute Selbstbeteiligung von 2300 Euro quasi obendrein weitergelten sollte. Das sah er nicht ein. Am Ende steht nun ein Urteil, das auch für ähnliche Tarifwechselfolgen gelten dürfte.

Tarifwechsel darf nicht zu Schlechterstellung führen

Der BGH entschied anhand von § 204 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), der den Wechsel in einen Tarif mit gleichem Versicherungsschutz für private Krankenversicherungen regelt. Dabei kann es dazu kommen, dass der Wechselnde danach einen höheren Versicherungsschutz als vorher hat. In diesen Fällen kann die Versicherung Leistungen ausschließen, mehr Geld in Form eines Risikozuschlags oder eine Wartezeit verlangen, wenn der neue Tarif dem Versicherten mehr Leistungen bietet. Der BGH sah eine Mehrleistung dabei auch im Wegfall eines absoluten Selbstbehalts, wie ihn der Kläger vorher hatte. Diesen jedoch erneut in Form eines Leistungsausschlusses zu vereinbaren, geht nicht, urteilte das Gericht. Das ist nur möglich, wenn sichergestellt ist, dass die Obergrenze von 2300 Euro jährlich auch bei dem nun geltenden behandlungsbezogenen Selbstbehalt nicht überschritten wird. Das bedeutet, dass Tarifwechsler nicht schlechter stehen dürfen als die im gewählten Tarif bereits Versicherten. Entweder die Versicherung begrenzt daher den Selbstbehalt oder sie lässt ihn fallen. Eine Kombination aus beiden Formen des Selbstbehalts ist dagegen nicht möglich. Das dürfte auch für andere Formen des Leistungsausschlusses gelten.

(BGH, Urteil v. 12.09.2012, Az.: IV ZR 28/12)

(GUE)

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