Private Krankenversicherung: Versicherte müssen Arzt-Rechnungen prüfen

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Wer privat krankenversichert war, konnte bislang sehr zufrieden auf gesetzlich krankenversicherte schauen. Inhaber einer privaten Krankenversicherung erhielten in der Regel mehr Leistungen. Anders als bei der gesetzlichen Krankenkasse erhalten Privatversicherte die Rechnung vom Arzt direkt und reichen diese dann bei ihrer Versicherung ein. Der Ausgleich erfolgt in der Regel schnell und komplikationslos.

Allerdings droht hier dem Versicherten ein Risiko. Er ist nämlich verpflichtet, die Rechnungen auf Richtigkeit zu überprüfen. Hat er auch nur leicht fahrlässig nicht bemerkt, dass in der Rechnung des Arztes Behandlungen abgerechnet sind, die tatsächlich nicht erbracht wurden, kann die Versicherung die Erstattungsleistungen dafür von ihm zurückverlangen.

So ist es in einem vom Amtsgericht München entschiedenen Fall passiert.

Eine privat versicherte Münchnerin erhielt im Jahr 2003 eine Bioresonanztherapie bei einem Arzt für bioenergetische Medizin und Naturheilverfahren in. In der Rechnung wurden vom Arzt auch eine Akkupunkturbehandlung und eine Infiltrationsbehandlung abgerechnet, obwohl er diese Behandlungen tatsächlich nicht vorgenommen hatte. Die Versicherte reichte die Arztrechnung bei ihrer Privatversicherung ein. Die Versicherung bezahlte entsprechend die Behandlungskosten.

Etwa 9 Jahre später, im April 2012 erfuhr die Versicherung, dass die von ihr erstatteten Leistungen nicht erbracht worden waren. Sie forderte den damaligen Erstattungsbetrag von der Patientin zurück.

Die Versicherungsnehmerin weigerte sich, das Geld zurückzuzahlen, da sie nicht bemerkt habe, dass in der Rechnung andere Positionen aufgeführt waren als die tatsächlich vorgenommenen Leistungen. Für einen medizinischen Laien sei es nicht nachvollziehbar, ob tatsächlich eine Akkupunkturbehandlung oder eine Bioresonanztherapie durchgeführt wurde.

Auf die Klage der Versicherung hat das Amtsgericht München die Versicherte zur Rückzahlung verurteilt. Die Patientin hätte prüfen und bemerken müssen, dass die entsprechenden Behandlungen nicht durchgeführt worden waren.

Urteil des Amtsgerichts München vom 4.7.13, 282 C 28161/12 (rechtskräftig)


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