Pro Kirrautomaten!

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Pro Kirrautomaten!

Das Betreiben von Kirrungen ist offenbar ein beliebtes Thema für die Jagdgesetze in allen 16 Ländern. Dort tobt sich der Verwaltungsapparat wie gewohnt aus. Es wird dabei unterschiedlich beschrieben, wie wo und wann welches Kirrgut ausgebracht werden darf.

Und auch, dass es von Hand auszubringen ist. Also nicht mittels Kirrautomaten oder der beliebten Pendelstange, die das Schwarzwild dann selbst in Bewegung setzt und Maiskörner aus einer Tonne befördert.

Wenn denn bei dieser Zwangsarbeit das Ziel sein sollte, dass anderes Wild als Schwarzwild nicht an den Mais oder das Kirrgut gelangt, so wäre zumindest die Pendelstange unter der Tonne eine gute Lösung. Aber auch der Futterautomat hätte im Ergebnis erhebliche Vorteile.

Abgedeckte Kirrungen werden von Dachsen und Waschbären, aber auch anderen Schalenwildarten freigelegt. Da wäre eine 360° Streuung einer geringen Menge Kirrgut von Vorteil. Die Rotten gewöhnen sich an die regelmäßigen Zeiten und sammeln sich schon vor dem „Goldregen“ in der Nähe. Andere Wildarten hätten so keine Chance, an das Kirrgut zu gelangen. Es würde die ganze Rotte beschäftigt, ohne dass nur einzelne starke Sauen etwas abbekommen.

Und die tägliche Störung im Revier und das Verstänkern der Kirrstellen würde entfallen. Das kommt allen Wildarten entgegen. Aber auch Schwarzwild könnte mehr geschossen werden, da man die Rotte bei entsprechender Gewöhnung dann und wann auch am Tag bejagen kann.

Einmal mehr ist das Land Bayern mit praktischen Lösungen vorne dabei. Dort ist der Kirrautomat erlaubt.

Und das macht auch aus ökologischer Sicht Sinn. Zur Zeit muss möglichst täglich ein Jäger mit Fahrzeug alle Kirrstellen abfahren. Da kommen unglaubliche Kilometer zusammen, auch wenn der Jäger im Revier wohnt. Und der zeitliche Aufwand steht in keinem Verhältnis. Um einen Kirrautomaten oder das Fass mit Pendelstange müsste der Jäger sich nur einmal im Quartal kümmern.

Glückliches Bayern!

Siehe dazu auch: § 28 BJG, Fütterungsverbot, § 27 Abs.3, Ziff. 1 und 6, 25 und 28 LJG NRW, §§ 27 – 29 Durchf.VO, § 29 Abs. 1 und 2 LJG i.V.m § 36 OWi- § 55 Abs. 2 Ziff.9 LJG NRW

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