Pro Ventus GmbH: BaFin ordnet Rückabwicklung an - Ansprüche von Anlegern

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Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat mit Bescheid vom 03.07.2015 der Pro Ventus GmbH aus Großostheim bei Aschaffenburg aufgegeben, die nach Auffassung der BaFin betriebenen unerlaubten Einlagengeschäfte unverzüglich rückabzuwickeln.

„Die Pro Ventus GmbH bot Anlegern den Erwerb von physischen Edelmetallen in Gestalt von Silbermünzen an. Verbunden mit dem Kaufvertrag verpflichtete sich die Pro Silber GmbH, 8400 Winterthur (Schweiz), vertraglich dazu, die vom Anleger erworbenen Silbermünzen nach Ablauf der Vertragslaufzeit zu einem festen, gegebenenfalls den ursprünglichen Kaufpreis übersteigenden Betrag wieder zurückzukaufen. Dieses Anlageangebot ist ein einheitliches Geldanlagemodell, bei dem das Rückkaufsversprechen der Pro Silber GmbH der Pro Ventus GmbH als geldannehmendes Unternehmen zuzurechnen ist. Mit dieser Geschäftstätigkeit betreibt die Pro Ventus GmbH das Einlagengeschäft ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis der BaFin. Die Pro Ventus GmbH ist verpflichtet, das Einlagengeschäft durch die vollständige Rückzahlung aller angenommenen Gelder abzuwickeln.“ (Pressemeldung der BaFin vom 21.07.2015).

Die auf die Vertretung von Kapitalanlegern spezialisierten Anwälte der Kanzlei ARES Rechtsanwälte teilen die Einschätzung der BaFin. Auch wenn eine Aufteilung des Verkaufs der Silbermünzen durch eine Gesellschaft und der Rückkauf der Münzen durch eine andere Gesellschaft vorliegen, besteht ein einheitliches Einlagengeschäft, das gemäß § 32 Abs.1 KWG erlaubnispflichtig ist.

Darüber hinaus dürften grundsätzlich Zweifel an der Plausibilität des Geschäftsmodells angebracht sein. Zumindest ist nicht überzeugend nachvollziehbar, wie das Geschäftsmodell den garantierten Rückkaufspreis für den Rückkauf der Münzen erwirtschaften soll. Betroffene Anleger können sich für eine Prüfung und Geltendmachung ihrer möglichen Ansprüche an die Kanzlei ARES Rechtsanwälte wenden.

Neben dem Rückforderungsanspruch gegen die Gesellschaft können weitere Ansprüche bestehen. Grundsätzlich kann das Betreiben eines unerlaubten Einlagengeschäfts auch eine persönliche Haftung der für das Betreiben des unerlaubten Einlagengeschäftes verantwortlichen Personen begründen (§ 823 Abs. 2 BGB iVm § 32 Abs. 1 KWG). Ob auch eine Haftung von Vermittlern und Beratern in Betracht kommt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und sollte gesondert geprüft werden. Unzutreffende oder verharmlosende Risikodarstellungen oder mangelnde Plausibilitätsprüfungen können eine entsprechende Haftung begründen.

Nehmen Sie Kontakt zu uns auf, um eine erste Einschätzung Ihrer Möglichkeiten zu erhalten.



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