Probezeit - diese Regeln gelten

  • 2 Minuten Lesezeit

Die Probezeit im Arbeitsrecht

Zu Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer Probezeit. Diese ist im Arbeitsvertrag festgelegt. Es ist in der Probezeit möglich, das Arbeitsverhältnis zu kündigen. In dieser Zeit greift gemäß Arbeitsrecht kein besonderer Kündigungsschutz. Das bedeutet, die Kündigungsfrist beträgt nur zwei Wochen, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer oder Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt.


Dauer

Es ist für den Arbeitgeber möglich, die Dauer der Probezeit individuell festzulegen und gegebenenfalls auch zu verlängern. Wichtig ist hier allerdings: Die Probezeit darf gemäß § 622 Abs. 3 BGB keinesfalls länger als sechs Monate zu dauern.


Kündigungsschutz

Das Kündigungsschutz-Gesetz schützt Arbeitnehmer im Arbeitsrecht. Es greift, wenn folgende Voraussetzungen zutreffen:

  • Der Beschäftigte hat die Probezeit beendet.
  • Der Beschäftigte arbeitet nicht in einem Kleinbetrieb.

Es ist arbeitsrechtlich trotzdem nicht möglich, dass der Arbeitgeber bei der Kündigung völlig willkürlich handelt. Die Kündigung ist dann unwirksam, wenn es sich um folgende Rechtsverstöße handelt:

  • Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB.
  • Diskriminierung gemäß Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
  • Maßregelungsverbot gemäß § 612 a BGB.
  • Treu und Glauben gemäß § 242 BGB.


Krankheit während der Probezeit

Ist der Arbeitnehmer während der Probezeit krank, greift im Arbeitsrecht kein besonderer Kündigungsschutz. Auch in diesem Fall ist es dem Arbeitgeber möglich, eine Kündigung mit einer Frist von zwei Wochen auszusprechen.

Der Arbeitnehmer hat nach vier Wochen Betriebs-Zugehörigkeit Anspruch auf Entgelt. Dauert der Krankheitsausfall länger als sechs Wochen, erhält er die Lohnfortzahlung anteilig in Form von Krankengeld durch die Krankenkasse. Auch in diesem Fall ist es dem Arbeitgeber aber nicht möglich, die Probezeit länger als sechs Monate auszudehnen.


Schwangerschaft während der Probezeit

Im Mutterschutzgesetz ist die Probezeit für Schwangere geregelt. Gemäß § 17 MuSchG ist es dem Arbeitgeber untersagt, eine schwangere Mitarbeiterin zu kündigen. Dies ist auch während der Probezeit der Fall. Der Kündigungsschutz gilt im Arbeitsrecht ab dem Moment, ab dem die werdende Mutter von der Schwangerschaft erfährt. Eine Kündigung ist dann bis zu vier Monate nach der Entbindung unwirksam.

Wünscht der Arbeitgeber trotzdem eine Kündigung der Schwangeren, weil er zum Beispiel insolvent ist? Dann ist dies arbeitsrechtlich nur möglich, wenn die zuständige Arbeitsschutz-Behörde zustimmt. Die Schwangerschaft darf jedoch nicht Gegenstand der Kündigung sein.


Schwerbehinderte in der Probezeit

Auch bei schwerbehinderten Mitarbeitern greift während der Probezeit kein besonderer Kündigungsschutz. Auch hier ist es dem Arbeitgeber möglich, die Kündigung mit einer Frist von zwei Wochen auszusprechen.

Wünscht der Arbeitgeber die Kündigung nach der Probezeit, ist es notwendig, dass das Integrationsamt zustimmt. Es sei dem Arbeitgeber aber geraten, dem schwerbehinderten Mitarbeiter einen anderen Arbeitsplatz anzubieten, der sich besser für seine Bedürfnisse eignet.


Urlaub während der Probezeit

Das Arbeitsrecht regelt in § 4 Bundes-Urlaubsgesetz den gesetzlichen Urlaubsanspruch. Es ist auch in der Probezeit möglich, Urlaub zu beantragen. Allerdings besteht ein vollständiger, gesetzlicher Urlaubsanspruch erst nach der Probezeit.

Foto(s): stock.adobe.com/343411926

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dominik Wawra

Beiträge zum Thema