Probleme bei der Postbank AG mit Konten und Online-Banking

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Probleme bei der Postbank AG häufen sich, wie bereits die Tagesschau und andere Medien berichten

Die Postbank AG, Teil der Deutschen Bank AG, hat offensichtlich massive Probleme mit ih­rer Software. Zahlreiche Kunden haben dadurch keinen Zugriff auf ihre Konten, weil diese (ohne Grund) gesperrt wurden – schlimmer noch, wenn Überweisungen erfolgten, die die Kunden gar nicht selber durchgeführt haben.

Reaktion der Postbank ein Skandal ...


Die Rechtslage ist eindeutig: Bei jeder nicht autorisierten Zahlung hat das Kreditinstitut nach Bemerken solcher Vorgänge oder nach Protest des Kunden das Konto wieder auf den alten Stand wie vor den illegalen Zahlungsvorgängen zu bringen (§ 675 u Satz 2 BGB). Diese Verpflichtung hat innerhalb eines Tages zu erfolgen (§ 675 u Satz 3 BGB) und ist klar und unbestreitbar im Gesetz geregelt.

Obwohl der Postbank bewusst sein muss, dass die zahlreichen Probleme alleine auf ihre Software bzw. Umstellung der Software zurückzuführen ist, weigert sie sich in ersten Ant­wortschreiben strickt, den Fehlbetrag wieder zurück zu buchen, obwohl sie nach dem Gesetz verpflichtet ist, dies innerhalb von einem Geschäftstag durchzuführen ! In zahlreichen doku­mentierten Fällen erhalten die Kunden nicht einmal eine Antwort.

Sofern dann Antworten erfolgen, ist eindeutig daraus ersichtlich, dass es sich um Standard­schreiben ohne jeglichen Bezug zum individuellen Fall handelt. Lapidar wird den Kunden vorgeworfen, sie hätten sich grob fahrlässig verhalten und seien selber daran schuld, dass die Beträge abgebucht wurden. Dies ist nach dem Gesetz die einzige Möglichkeit, dass die Bank die Rückbuchung verweigern kann: nur wenn der Kunde sich grob fahrlässig oder vor­sätzlich verhalten hat (wie z.B. Passwort oder PIN beim Online-Ban­king jemandem Dritten mitzuteilen).


Erst Hilfe / Schritte bei Betrug im Online-Banking

Sofern auch Sie Opfer eines Betrugs beim Online-Banking sein sollten, sperren Sie bitte so­fort die betreffenden Konten bzw. Karten bei Ihrer Bank unter der Zentralen Telefonnummer: 116 116.

Dies gilt auch, wenn noch gar keine Geldbeträge von Ihrem Konto abgeflossen ist, Sie aber im Internet Daten zum Einloggen für das Online-Banking eingegeben haben, ohne dass Sie zu Ihrem Online-Banking durchgeleitet worden sind. Denn dann haben möglicherweise Täter bereits Ihre Daten abgefischt und bereiten die Plünderung Ihrer Konten vor.

Erstatten Sie daraufhin unverzüglich, möglichst noch am selben Tag, Strafanzeige bei den Polizeibehörden.

Verfassen Sie ebenfalls sofort ein Gedächtnisprotokoll über die Vorkommnisse mit Zeitanga­ben, Telefonate, Gesprächspartner, etc. und drucken sämtliche E-Mails oder SMS aus, damit Sie den Vorgang später belegen können. Bei der Schilderung des Falles bei Ihrer Bank oder bei der Polizei stellen Sie bitte keine Vermutungen an, sondern schildern nur das, was Sie wissen. Erfahrungsgemäß wird die Bank oder Sparkasse später alles, was Sie Ihr oder der Polizei gegenüber äußern, gegen Sie verwenden.


Am besten sofort mit einem Fachmann sprechen ...

Nach einschlägigen und langjährigen Erfahrungen von ZAGNI Rechtsanwälte argumentieren Sparkassen und Banken stets damit, dass ihr System absolut sicher und praktisch nicht überwindbar sei bzw. die Kunden grob fahrlässig gehandelt haben müssten.

Dabei verwenden Banken und Sparkassen alles, was die Kunden ihnen mitteilen oder bei der Polizei ausgesagt haben, gegen ihre Kunden. Am besten ist es daher, sich unverzüglich und vor Ihren Aussagen mit einem Rechtsanwalt abzustimmen.

Die Aussage der Kreditinstitute und Sparkassen, dass ihr System unüberwindbar sei, wird im Übrigen von sämtlichen Experten nicht geteilt. Auch hierzu hat die Kanzlei ZAGNI Rechts­anwälte hinreichend Erfahrung aus diversen Gerichtsprozessen, in denen Sachverständige zu unautorisierten Zahlungsvorgängen beauftragt worden sind. In einem erst im Juli 2023 vor dem Oberlandesgericht Stuttgart eingeholten Sachverständigengutachten wird ausgeführt:


„... dass das Sicherungssystem für Geldtransaktionen zweifellos technisch nicht unüber­windbar ist (was den Banken freilich sehr wohl bewusst ist).“


Zusammenfassend kommt der Sachverständige im Rahmen dieses Prozesses, in dem die Kanzlei ZAGNI Rechtsanwälte für einen Kunden die Rückerstattung nicht autorisierter Abver­fügungen eingeklagt hatte, zu folgendem Schluss:

„Damit sind die Aussagen der Beklagten ..., dass "eine Transaktion am Geldauto­maten ausschließlich unter Einsatz der Originalkarte und der dazugehörigen PIN mög­lich ist“ aus Sicht des Gutachters in dieser Pauschalität nicht korrekt. Darüber hin­aus kann ich die Aussage der Beklagten, dass das „Sicherheitssystem der Be­klag­ten allgemein nicht zu überwinden ist“ in der Pauschalität ebenfalls nicht unter­stüt­zen. Vor dem Hintergrund einer (mittlerweile) Vielzahl an Literatur zu Angriffen auf Bezahlvorgänge an Geldautomaten und Bezahlterminals, die auch von Kri­minel­len zur Kenntnis genommen und umgesetzt werden, ist es dem Gutachter un­ver­ständlich, weshalb beklagte Banken sich nach wie vor in der o.g. Weise äußern.“

Weitere Schritte, wenn sich die Bank weigert, den Betrag zu erstatten

Nach Erhalt solcher lapidarer Standardantworten (sofern die Bank oder Sparkasse über­haupt antwortet) empfehlen wir dringend, sich bei der Aufsichtsbehörde BaFin zu beschwe­ren und dort Ihren Fall zu schildern. Nochmals: das Gesetz sieht eindeutig vor, dass grund­sätzlich die Bank oder Sparkasse das Haftungsrisiko zu tragen hat und nicht der Kunde !

Schalten Sie einen versierten und erfahrenen Rechtsanwalt ein, der die Bank oder Spar­kasse auffordert, den Schaden zu regulieren. Sofern die Bank mit der Rückerstattung in Ver­zug ist, muss sie auch die Kosten der Einschaltung des Rechtsanwalts bezahlen.

Nur wenn alles nichts hilft und die Bank stur bleibt, bleibt nichts anderes übrig, als die Rück­erstattung über das Gericht einzufordern. Die Chancen und Risiken einer solchen Klage soll­ten eingehend mit Ihrem Rechtsanwalt besprochen werden.

Jedenfalls hilft es immer, in jeder Phase des Streits mit der Bank oder Sparkasse mit einem erfahrenen Rechtsanwalt zu kommunizieren. Die Kanzlei ZAGNI Rechtsanwälte steht Ihnen hierfür selbstverständlich zur Verfügung. Wir können hierbei auf einen reichen Erfahrungs­schatz mit zahlreichen Fällen von Verbrauchern, die von Pishing-Attacken, Onlinebetrügen im Zahlungsverkehr oder nicht autorisierten Zahlungen mit Karten betroffen waren, zurück­greifen und entsprechend helfen.


Patrick M. Zagni

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Erbrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Foto(s): pixabay

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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