Provida-Messung mit Krad hat Schwachstellen

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Messungen mit dem in Motorräder installierten Videonachfahrsystem vom Typ ProViDa 2000 dürfen derzeit nicht verwertet werden, sofern bei der Nachfahrt in Schräglage gemessen wurde. Dies geht aus Mitteilungen der für die Gerätezulassung zuständigen Physikalisch Technischen Bundesanstalt (PTB) vom 3.3.2010 und den entsprechenden Verfügungen des Landesamtes für Polizeiliche Dienste NRW vom 25.3.2010 hervor.

Hintergrund ist, dass zurzeit nicht geklärt ist, ob die bei Kurvenfahrten durch einen verringerten Reifenabrollumfang systematisch zu groß berechnete Messwerte noch innerhalb der Verkehrsfehlergrenzen liegen. Laut den behördlichen Mitteilungen sei nur bei Messfahrten in aufrechter Position des Krads gewährleistet, dass die Fehlergrenzen des Systems eingehalten würden. Entsprechend dürften nur noch Messungen ausgewertet werden, bei denen im Video keine offensichtliche Schräglage erkennbar sei.

Für die Verteidigung gegen einen Geschwindigkeits- oder Abstandsverstoß, der mittels Provida vom Motorrad aus festgestellt wurde, heißt dies: Die Videomessung mit dem Provida-Krad ist nicht mehr automatisch als standardisiertes Messverfahren anzusehen. Daher muss der Bußgeldrichter die Messung in den Einzelheiten beschrieben. Sonst ist das Urteil lückenhaft und kann mit der Rechtsbeschwerde erfolgreich angegriffen werden.

Nur bei Geradeausfahrten in aufrechter Position des Motorrads ist von einem standardisierten Verfahren auszugehen. Stellt man auf dem Video eine Schrägfahrt während des Messvorgangs fest, muss unter Hinweis auf die Mitteilung der PTB die Unverwertbarkeit der Messung geltend gemacht werden (Dies führt zur Stellung eines Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens. Der nicht rechtsschutzversicherte Mandant trägt insoweit ein Kostenrisiko).

Fazit: Betroffenen rate ich, das Messvideo darauf zu kontrollieren, ob während der Nachfahrt Kurvenmessungen erkennbar sind. Auch sollte im Verfahren geklärt werden, ob der Messbeamte die Anlage während der Fahrt einfach mitlaufen ließ oder diese aus dem konkreten Anlass des zu schnellen Fahrens eingeschaltet hat. Im ersten Fall läge nämlich die in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannte Ermächtigungsgrundlage für die Videomessung § 100 h StPO nicht vor, mit der Folge, dass ein Beweisverwertungsverbot geltend gemacht werden könnte.

Das Video kann im Wege der Akteneinsicht angefordert werden. Diese erhält der vom Betroffenen beauftragte Rechtsanwalt.

(Der Beitrag nimmt teilweise Bezug auf OLG Hamm, Beschluss vom 4.5.2010, Az.: 3 RBs 65/10.)


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