Provision vermeiden durch Widerruf von Internet-Maklerverträgen

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Grundlage für Maklerverträge ist heute fast ausschließlich das Internet. Kann sich der Maklerkunde die (enorme) Provision sparen, indem er den Vertrag widerruft?

Zwei Landgerichte kommen zu gegensätzlichen Entscheidungen. Der jeweils vergleichbare Fall: Der Makler bietet im Internet (ImmobilienScout24 o. ä.) ein Objekt provisionspflichtig zum Verkauf. Der Interessent meldet sich, erhält das Exposé, besichtigt die Wohnung und kauft. Anschließend erhält er die Provisionsrechnung.

Jetzt widerruft der Maklerkunde den Vertrag, weil weder im Internet noch im Exposé ein Hinweis auf das gesetzliche Widerrufsrecht vorhanden ist. Er weigert sich, die Provision zu zahlen.

Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 03.05.2012 - 307 O 47/12) verurteilt den Kunden zur Zahlung. Beim Maklervertrag handele es sich nicht um einen Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312 b BGB. Der Makler erbringe keine „Dienstleistungen", ihn treffe aus dem Maklervertrag keine Pflicht, tätig zu werden. Allenfalls entfalle die Provisionspflicht nur für Leistungen, die nach dem Widerruf erbracht worden seien, während die zuvor geleisteten Bemühungen vergütet werden müssten.

Anders das Landgericht Bochum in seiner Entscheidung vom 09.03.2012 (2 O 498/11): Beim Maklervertrag handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag, weil Leistungen, die der Makler erbringt, Dienstleistungen sind.

Zu folgen dürfte der Entscheidung des Landgerichts Bochum sein. Denn auch eine Maklertätigkeit, die als Fernabsatzleistung erbracht wird, stellt eine Dienstleistung dar. Denn bei der Begriffsbestimmung „Dienstleistung" ist die europarechtliche Herkunft aus Art. 57 EUV zu berücksichtigen. Danach treffen den Makler die gesetzlichen Belehrungspflichten gemäß § 321c BGB und gelten die Widerrufsrechte des Verbrauchers gemäß § 312d BGB.

Wie sich der Widerruf auf einen bereits entstandenen Provisionsanspruch auswirkt, ist gerichtlich ebenfalls noch nicht geklärt. Nach dem Gesetz ist bei Haustürgeschäften für Leistungen, die bereits erbracht wurden, ein Wertersatz zu leisten. Jedoch richtet sich der Wertersatz nicht nach dem vertraglich vereinbarten Entgelt, sondern nach dem objektiven Wert der Leistung (Obergrenze allerdings: vereinbartes Entgelt). Der „Gewinnanteil" aus der Provision ist deshalb nicht zu ersetzen. Das Landgericht Bochum schätzt deshalb den Wert auf 20 % der vereinbarten Provision.

Für Maklerkunden lohnt es sich deshalb, den Maklervertrag zu widerrufen, soweit der Makler seinen Belehrungspflichten nach dem Fernabsatzgesetz nicht genügt. Der Widerruf ist dann unbefristet möglich.

Maklern ist dringend zu empfehlen, sowohl im Internet als auch im Exposé auf das Widerrufsrecht des Maklerkunden zu belehren, damit sie nicht mit dem unkalkulierbaren Risiko einer unbefristeten Widerrufsmöglichkeit leben müssen.

Nur die Sache ist verloren, die man aufgibt.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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