Quarantäne, wer zahlt das Gehalt?

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Gerade rollt die zweite Welle heran – eine Besserung der Lage ist derzeit nicht in Sicht.
In diesem Zusammenhang stellen sich die Fragen, 

  • ob der Arbeitgeber die Vergütung während einer Quarantäne weiterzahlen muss
  • ob er eventuell einen Erstattungsanspruch hat bzw. 
  • ob er auch zahlen muss, wenn der Arbeitnehmer aus einem Risikogebiet zurückkehrt. 

Um die Pandemie einzudämmen, können die zuständigen Behörden eine Quarantäne sowohl für akut erkrankte als auch für potenziell infizierte Personen anordnen. Rechtsgrundlage hierfür ist sind die §§ 30 Abs. 1 S. 2, 32 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit der jeweiligen landesrechtlichen Verordnung. 


Wer zahlt bei den beiden Quarantäne-Varianten das Gehalt?

Je nachdem welche der beiden Alternativen einschlägig ist, entscheidet darüber, wie er bzw. von wem er sein Gehalt weiter erhält.  Ist der Arbeitnehmer durch die Infizierung arbeitsunfähig erkrankt, erhält er – wie bei jeder anderen Erkrankung – Entgeltfortzahlung gemäß § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), unabhängig von der angeordneten Quarantäne. 

Ist die Quarantäne jedoch wegen Verdachts auf eine mögliche Infektion angeordnet, greift grundsätzlich § 56 IfSG. Der Arbeitnehmer erhält eine Entschädigung in Höhe des Netto – Entgelts für die ersten sechs Wochen der Quarantäne von seinem Arbeitgeber. Dieser erhält sie jedoch auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Ab der siebten Quarantäne – Woche zahlt die zuständige Behörde eine Entschädigung in Höhe des Krankengeldes direkt an den Arbeitnehmer.

Personen, die aus einem Risikogebiet wieder nach Deutschland einreisen, müssen sich nach den derzeitigen Verordnungen der Bundesländer unverzüglichen in eine 14 – tägige Quarantäne begeben. Ist der Arbeitnehmer tatsächlich an Covid 19 erkrankt, hat er grundsätzlich einen Entgeltfortzahlungsanspruch gemäß § 3 EFZG. 

Dieser Anspruch könnte jedoch ausgeschlossen sein, da der Arbeitnehmer schuldhaft gehandelt hat, wenn er trotz Reisewarnung (bei Reiseantritt) in ein Risikogebiet gereist ist und die Quarantäne somit bewusst in Kauf genommen hat (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18. März 2015 – 10 AZR 99/14).  

Liegt keine Infektion mit Covid – 19 vor, wird ein Zahlungsanspruch gegen dem Arbeitgeber gemäß § 616 BGB ebenso wie ein Anspruch gemäß § 56 IfSG während der Quarantäne aus dem oben genannten Grund ebenfalls ausgeschlossen sein.

Für den Fall, dass Sie diesbezüglich oder generell zum Arbeitsrecht Fragen haben, steht Ihnen als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht gerne zur Verfügung. Bitte melden Sie sich gerne bei mir.

Ihr Christian Seidel
E-Mail: c.seidel@acconsis.de

Foto(s): shutterstock

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