Quarantäneanordnung während des Erholungsurlaubs - Ersatzanspruch des Arbeitnehmers?

  • 2 Minuten Lesezeit

Dass einem Arbeitnehmer, der im Urlaub erkrankt, die krankheitsbedingten Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den gewährten Jahresurlaub angerechnet werden, ist in § 9 BUrlG geregelt. Wie ist die Lage jedoch, wenn man in der Urlaubszeit aufgrund eines Kontakts mit einer Corona-infizierten Person in Quarantäne geschickt wird, aber nicht selbst erkrankt ist?

Dies wurde nun vom Arbeitsgericht Neumünster entschieden (3 Ca 362 b/21), als ein Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber klagte, da ihm die angerechnete Quarantänezeit von seinem Jahresurlaub abgezogen wurde.

Der Kläger war mit einem Corona-Verdachtsfall in Kontakt gekommen, sodass er vom Gesundheitsamt in Quarantäne geschickt wurde – während seiner bereits genehmigten Urlaubszeit. Die 6-tägige, gewährte Urlaubszeit und die darüber hinauslaufende Zeit, die er in Quarantäne verbringen musste, wurden ihm von seinem Jahresurlaub abgezogen und auch dementsprechend mit Urlaubsentgelt vergütet.

Dagegen wehrte sich der Kläger; die in Quarantäne verbrachten Tage seien ihm nicht von seinem Urlaubsanspruch abzuziehen, auch wenn ihm der Urlaub bereits genehmigt worden sei. Denn es war ihm einerseits nicht möglich gewesen, seine Urlaubszeit frei zu gestalten, da er auf Anordnung des Gesundheitsamts seine Wohnung nur ohne ausdrückliche Genehmigung des Amtes nicht verlassen durfte und seinen Kontakt zu Mitmenschen auf das Nötigste beschränken musste. Und andererseits sei eine ähnliche Situation wie in § 9 BUrlG gegeben, da er im Urlaub arbeitsunfähig geworden sei, denn die Quarantäne habe die Leistungsfähigkeit des Klägers wegfallen lassen und damit die Befreiung durch den Arbeitgeber von der Leistungspflicht nachträglich unmöglich werden lassen.

Aus diesen Gründen müsse der § 9 BUrlG zumindest analog angewendet werden. Das bedeutet, dass § 9 BUrlG nicht direkt wie im Gesetz angewandt wird - nämlich für eine Arbeitsunfähigkeit innerhalb des Urlaubs – sondern für den oben geschilderten Sachverhalt. Für eine solche Analogie wird eine planwidrige Regelungslücke des Gesetzgebers benötigt, und diese läge vor, da die Corona-Pandemie eine besondere Konstellation darstelle, die der Gesetzgeber versäumt habe, durch gesonderte Regelungen klarzustellen.

Das Arbeitsgericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Der Urlaubsanspruch des Klägers sei durch Erfüllung erloschen, indem dem Kläger der Urlaub genehmigt wurde und er diesen auch antrat. Darüber hinaus sei eine Analogie nicht gegeben, denn es gäbe keine planwidrige Regelungslücke, da „bei der Schaffung des § 9 BUrlG waren Unterscheidungen zwischen Krankheit und bloßer seuchenbezogener Risiken, die zu einer Quarantäneanordnung führen konnten, bereits bekannt.“ (3 Ca 362 b/21, Rn. 24)

Darüber hinaus zeigten mehrere Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts, dass § 9 BUrlG nicht ausgeweitet Anwendungen finden solle. Mit § 9 BUrlG sei eine besondere Art der Urlaubsstörung ausgewählt worden, und andere Fälle explizit nicht geregelt worden. § 9 BUrlG sei eine nicht zu verallgemeinernde Vorschrift.

Das Gericht ließ jedoch eine Berufung zu, so dass der dieser und ähnliche Fälle demnächst höhere Instanzen beschäftigten dürften.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dipl. Verwaltungswirt (FH), Janus Galka LL.M. Eur.

Beiträge zum Thema