Keine Urlaubsrückgewährung bei Quarantäneanordnung

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Die Corona-Pandemie bringt eine neue Reihe an gerichtlichen Entscheidungen, auch im Arbeitsrecht, mit sich. Es werden nun häufig Entscheidungen über Themen behandelt, die vor der Pandemie noch keine Rolle gespielt haben. So auch in einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Neumünster vom 03.08.2021, Az.: 3 Ca 362 b/21 über die Urlaubsrückgewährung bei einer Quarantäneanordnung.


Worum ging es?

Ein Arbeitnehmer hatte im Dezember 2020 Urlaub beantragt, welcher von der Arbeitgeberin genehmigt wurde. Ausgerechnet im Urlaubszeitraum erhielt der Arbeitnehmer eine Quarantäneanordnung des Gesundheitsamtes, ohne selbst erkrankt zu sein und konnte sein Haus nicht verlassen. Die Arbeitgeberin zahlte dem Mann dennoch Urlaubsentgelt und zog den gewährten Urlaub von seinem Urlaubskonto ab. Der Arbeitnehmer war jedoch der Ansicht, dass die Quarantäneanordnung mit einer Krankschreibung gleichzusetzen sei und er den Urlaub gutgeschrieben bekommen müsste. Er war der Auffassung, dass die Regelung des § 9 BUrlG analog angewandt werden müsste. Dieser regelt, dass die Krankheitstage während des Urlaubs nicht angerechnet werden dürfen. Auf Grund der Quarantäne sei ein Erholungseffekt nicht eingetreten und eine freie selbst gewählte Urlaubsgestaltung nicht möglich gewesen. Es würde eine planwidrige Regelungslücke vorliegen.


So entschied das Gericht:

Das Arbeitsgericht Neumünster folgte der Begründung des Arbeitsnehmers nicht. Der § 9 BUrlG sei nicht analog anzuwenden. Bei der Schaffung der Vorschrift war dem Gesetzgeber die Möglichkeit der Unterscheidung einer Erkrankung und zu einer Quarantäneanordnung führenden seuchenbezogenen Risiko schon bekannt gewesen. Als die Regelung geschaffen wurde, galt bereits das Bundesseuchengesetz. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 9 BUrlG und dem expliziten Tatbestand der Erkrankung eine besondere Situation der Urlaubsstörung herausgegriffen und bewusst andere Fälle nicht entsprechend geregelt. Die entsprechende Regelung stellt eine Ausnahmevorschrift da, so dass eine planwidrige Regelungslücke laut Arbeitsgericht nicht vorliegen würde.

Der Arbeitnehmer musste es hinnehmen, dass der Arbeitgeber für die Dauer der Quarantäneanordnung Urlaubsentgelt zahlt und seine Urlaubstage „verloren“ gingen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig und es bleibt abzuwarten, wie das Landesarbeitsgericht Kiel in der Berufung entscheiden wird.


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