Arztausfallhonorar

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Wir vertreten Ärzte und Zahnärzte und weisen darauf hin, dass die richtige Abrechnung nicht nur an die Beachtung der Vorgaben der ärztlichen Gebührenordnung (§§ 12 ff. GOÄ bzw. GOZ) und an die geltenden Steuergesetze gebunden ist, sondern auch die besondere Verschwiegenheitsverpflichtung der Ärzte bzw. Zahnärzte eine gewichtige Rolle spielt. Informationen über Patienten und Offenlegung von Behandlungsdetails dürfen nicht ohne Weiteres an Dritte mitgeteilt werden, mit gutem Grund. Die Missachtung ist nicht nur ein datenschutzrechtlicher Verstoß, sondern gegebenenfalls sogar eine Straftat gemäß § 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) mit allen strafrechtlichen Konsequenzen.

Das Deutsche Ärzteblatt 2009; 106(19): A-940 / B-804 / C-780 weist deshalb berechtigt darauf hin:

Das Forderungsmanagement von Arztpraxen erfordert Spezialwissen – und Fingerspitzengefühl.

und

Dazu gehört unter anderen die Auslagerung des Forderungsmanagements an ein spezialisiertes Büro, das den Vorgang routiniert und ohne den Effekt der persönlichen Bloßstellung behandelt und zugleich die nötigen psychologischen „Kniffe“ beherrscht.“

Dabei können Ärzte bzw. Zahnärzte ein Ausfallhonorar nur ausnahmsweise und bei Erfüllung enger Voraussetzungen geltend machen, wenn sie dies im Vorfeld mit dem Patienten vereinbart haben und dieser den Arzt bei einem exklusiven Behandlungstermin quasi unentschuldigt „sitzen“ lässt. Der Anspruch richtet sich nach dem Einzelfall, der stets den Grundsatz berücksichtigen muss, dass der Patient jederzeit den Behandlungsvertrag kündigen darf und bei Nichtleistung kein Arzthonorar schuldet.

Wir haben dem Südwestrundfunk (SWR) am 06.03.2018 um 12.30 Uhr einen Gerichtsfall geschildert, in dem wir für einen Zahnarzt ein Ausfallhonorar gerichtlich erfolgreich eingeklagt haben.

https://www.swr.de/swr1/bw/programm/swr1-thema-heute-podcast-wie-zuverlaessig-sind-wir-eigentlich/-/id=446250/did=21288450/nid=446250/1d1f5ks/index.html


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