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Rad-Geisterfahrer: Kein Schadensersatz

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Wechselt ein Radfahrer wegen Unbenutzbarkeit seines Radwegs auf den der anderen Straßenseite und passiert daraufhin ein Unfall, kann er in der Regel keinen Schadensersatz verlangen. Nach § 2 V StVO (Straßenverkehrsordnung) dürfen Radfahrer über 12 Jahre nicht mehr auf dem Gehweg fahren, sondern müssen einen Radweg oder - bei Fehlen eines entsprechenden Radweges - die Straße benutzen. Da Radler aber leicht zu übersehen sind, passieren gerade zwischen ihnen und Autofahrern viele schlimme Unfälle.

Radweg in Fahrtrichtung unpassierbar

Im konkreten Fall konnte eine Fahrradfahrerin nicht weiter auf ihrem Radweg weiterfahren, da der Weg wegen Bauarbeiten unpassierbar geworden war. Sie wechselte daher die Straßenseite und fuhr auf dem Radweg entgegen ihrer Fahrtrichtung, also als „Rad-Geisterfahrerin", weiter. An einer unübersichtlichen Kreuzung wollte ein Autofahrer eilig in eine Seitenstraße einbiegen und übersah die Radlerin, die bei dem Zusammenstoß schwer verletzt wurde. Sie zog vor Gericht und verlangte vom „Raser" unter anderem Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Radlerin verhielt sich verkehrswidrig

Das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg gab der Radfahrerin aber nur teilweise Recht. Denn obwohl der Autofahrer gegen § 8 II StVO verstoßen habe, weil er zu schnell in die unübersichtliche Kreuzung gefahren sei, treffe die Radlerin ein hälftiges Mitverschulden am Unfall. Schließlich habe sie den linken Radweg benutzt, obwohl vor Ort keine Verkehrsschilder nach § 2 IV 4 StVO eine Radwegbenutzung auch für den „Gegenverkehr" zuließen. Könne der Radweg nicht benutzt werden, müsse ein Radfahrer vielmehr auf die Fahrbahn ausweichen und sich dort möglichst weit rechts fortbewegen, um den fließenden Verkehr nicht zu behindern und einen Unfall zu riskieren.

(OLG Naumburg, Urteil v. 08.12.2011, Az.: 1 U 74/11)

(VOI)
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