Räum- und Streupflicht des Mieters – vor allem im Winter

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Sind Sie auch Mieter und schauen bei der augenblicklichen Wetterlage etwas besorgt? Sie fahren um 08.00 Uhr zur Arbeit und fragen sich, muss ich vorher noch die angrenzenden, öffentlichen Fußwege von Schnee und Eis befreien und diese ggf. auch abstreuen? Wie sieht es eigentlich aus, wenn es während meiner Arbeitszeit ständig weiter schneit? Muss ich dann meine Mittagspause dafür aufwenden, einmal nach Hause zu fahren, um Schnee zu schieben?

Fragen über Fragen für den Mieter bei der derzeitigen Wetterlage. Doch der Reihe nach …

Warum und wo muss der Mieter überhaupt im Winter Schnee beiseiteschieben?

Stellen Sie sich vor, Sie wohnen in einer Wohnanlage, in der mehrere 6-Familien-Häuser auf einem großen Grundstück des Vermieters gebaut wurden, so wie das bei großen Wohnungsbaugesellschaften häufig der Fall ist. In solchen Wohnanlagen befinden sich häufig Wege und Rasenflächen zwischen den einzelnen Häusern, die erkennbar zum Grundstück des Vermieters gehören.

Auf diesen Wegen und Flächen gilt natürlich das Hausrecht des Vermieters/Gebäudeeigentümers, aber er ist zunächst für die Pflege und das Kehren der Wege zwischen den Häusern zuständig.

Tipp: Sie sollten sich unbedingt Ihren Mietvertrag ansehen! Fast immer wird im Mietvertrag vom Vermieter geregelt, dass die Mieter für das Kehren der Wege im Sommer oder das Schneeräumen im Winter verantwortlich sind. Ist dies nicht im Mietvertrag selbst so geregelt, wird ggf. auf eine Hausordnung im Mietvertrag verwiesen, die die Räum- und Streupflicht auf den Mieter nach einem Plan überträgt.
 Ist dies so, sind Sie als Mieter dafür verantwortlich und sollten diese Pflicht insbesondere im Winter bei Eis- und Schneeglätte nachkommen.

Ansonsten drohen Schadenersatzansprüche von verunfallten Personen oder deren Krankenversicherungen! Ein gebrochenes Bein eines anderen Mieters, der auf dem glatten Weg fällt, kann Sie schnell ein paar tausend Euro kosten. Die Krankenkasse des verunfallten Mieters wird sicher versuchen, die Heilbehandlungskosten von Ihnen zurückzuverlangen.

Die an das Grundstück angrenzenden öffentlichen Wege, bspw. der vor den Häusern verlaufende öffentliche Fußweg, müsste eigentlich von der Stadt oder Gemeinde geräumt und gestreut werden. Aber auch hier übertragen die Städte und Gemeinden oftmals, wenn nicht fast immer, diese Pflicht auf den Grundstückseigentümer, Ihren Vermieter, durch sog. gemeindliche Satzungen. Davon können Sie fast sicher ausgehen. Ist das so, gilt auch hier wieder, ob der Vermieter die Pflicht zum Räumen und Streuen durch den Mietvertrag oder die dazugehörige Hausordnung auf Sie als Mieter übertragen hat.

Tipp: Also gilt, wenn im Mietvertrag selbst oder durch eine dazugehörige Hausordnung des Vermieters die Räum- und Streupflicht auf Sie übertragen würde, müssen Sie grundsätzlich im Winter die Wege von Schnee beräumen und Eis abstreuen oder entfernen, im Zweifel auch die angrenzenden, öffentlichen Fußwege und Plätze.

Wann muss ich räumen und streuen?

Auch hier gilt zunächst, den Blick in den Mietvertrag oder die Hausordnung zu werfen. Sollten hier keine konkreten Zeiten genannt sein, sollten Sie sich zwischen 06.00 und 22.00 Uhr um das Beräumen von Schnee und Eis kümmern.

„Ich bin aber zwischen 07.00 und 16.30 Uhr zur Arbeit und habe deshalb keine Zeit.“ Diese Entschuldigung entbindet Sie leider nicht von Ihrer Pflicht. Ggf. müssen Sie sich dann Hilfe von anderen Mietern oder gar von einem professionellen Räumdienst holen.

Tipp: Wenn Sie wegen der Zeiten, in denen zu räumen ist, nicht sicher sind, fragen Sie bei Ihrer Gemeinde nach der entsprechenden Satzung und lassen sich diese bspw. per E-Mail zuschicken. Dort sind die Zeiten fast immer geregelt. Diese gelten direkt natürlich nur für die öffentlichen Wege und Plätze der Stadt/Gemeinde. Aber wenn Sie diese Zeiten auch für die Wege auf dem Grundstück des Vermieters einhalten, sind Sie auf der sicheren Seite.

Schneit es bspw. fast ununterbrochen den ganzen Tag über, ist es also nicht ausreichend morgens vor 07.00 Uhr einmal den Schnee beiseite zu räumen und dann nochmals um 17.00 Uhr. Hier müssen Sie oder beauftragte Dritte ggf. auch zwischendurch nochmals tätig werden. Im Zweifel kommt es immer auf die konkrete Situation an. In einer solchen Situation müssen Sie ggf. auch Ihre Mittagspause für eine weitere Runde mit der Schneeschaufel opfern.

Sollten Sie Ihrer Pflicht nach bestem Wissen und Gewissen nachgekommen sein und dennoch von Dritten direkt oder der Haftpflichtversicherung des Vermieters in Anspruch genommen werden, sollten Sie sich unbedingt anwaltlichen Rat holen. Meist geht es um hohe Forderungen und hier sollten Sie im eigenen Interesse keine Fehler machen und Ihre Position schwächen. Ich helfe Ihnen in einem solchen Fall gern.

Es grüßt Sie herzlich

Armin Müller
Rechtsanwalt



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