Ratenzahlung und Verjährung

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Oftmals können Schuldner eine Forderung nicht auf einen Schlag bezahlen, so dass eine Ratenzahlung vereinbart wird, die - je nach Forderungs- und Ratenhöhe - teilweise über viele Jahre gehen kann. Wird - wie im Wirtschaftsleben häufig - darüber keine klare schriftliche Vereinbarung geschlossen, kann der Gläubiger in eine Verjährungsfalle laufen.

Normalerweise beginnt die Verjährung einer Forderung mit dem Schluss des Jahres, in dem sie fällig geworden ist (§ 199 BGB) und dauert 3 Jahre (§ 195 BGB). Wenn also eine Rechnung im Mai 2018 gestellt wird, beginnt die Verjährung der Rechnungsforderung am 31.12.2018 und endet am 31.12.2021.

Bei einer geduldeten Ratenzahlung bewirkt die Zahlung jeder einzelnen Rate einen Neubeginn der Verjährung (§ 212 BGB). Neubeginn heißt, dass die 3-jährige Verjährungsfrist hinsichtlich der offenen Restforderung mit jeder Rate neu beginnt.

Allerdings hat der BGH (BGH, Urt. v. 15. 8. 2012 – XII ZR 86/11) entschieden, dass die Verjährung dann nicht (erst) wieder zum Ende des Jahres, sondern am Tag nach der Unterbrechung neu beginnt.

So bewirkt in dem oben genannten Beispiel die Zahlung der letzten Rate am 21.01.2019 zwar einen Verjährungsneubeginn, die Verjährung läuft jetzt aber neu ab 22.01.2019 und endet am 21.01.2022 und nicht erst am 31.12.2022. 

Wartet der Gläubiger also nach der letzten Rate zu lange mit der gerichtlichen Durchsetzung seiner Forderung (die wiederum zu einer neuen Verjährungsunterbrechung führt), kann es sein, dass seine Forderung verjährt. Alternativ kann man eine schriftliche Ratenzahlungsvereinbarung schließen, mit der der Schuldner auf die Einrede der Verjährung verzichtet.


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