Anwaltsvergütung im Zivilrecht

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Anwaltliche Beratung und anwaltliche Tätigkeit kosten Geld - aber wie viel eigentlich? Vielen Menschen ist das System der anwaltlichen Bezahlung ein Buch mit sieben Siegeln, auch wenn es eine ganz klare gesetzliche Regelung gibt, das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, regelt dieses Gesetz die Höhe der Anwaltsvergütung sowie die Höhe der Erstattung, die man bei Prozessgewinn von der Gegenseite beanspruchen kann.

Zwei wesentliche Grundgedanken liegen dem RVG zugrunde:

  • Tätigkeitsbereiche werden zusammengefasst (Angelegenheit)
  • die Höhe der Vergütung ist abhängig vom so genannten Gegenstandswert.

So bilden z.B. die außergerichtliche Tätigkeit, das Mahnverfahren, das Gerichtsverfahren 1. Instanz und gegebenenfalls das Berufungsverfahren jeweils eigene Angelegenheiten, in denen die verschiedenen Tätigkeitsgebühren anfallen können (§§ 16 ff. RVG).

Innerhalb der einzelnen Angelegenheit wird nochmals differenziert und pauschaliert: im Gerichtsverfahren 1. Instanz fällt beispielsweise eine Verfahrensgebühr (Ziff. 3100 VV-RVG) für die gesamte Tätigkeit des Anwaltes außerhalb der mündlichen Verhandlung an - gleich, ob der Anwalt nur eine 3-seitige Klage oder 10 Schriftsätze zu jeweils 50 Seiten schreibt. Ebenso gibt es nur eine Terminsgebühr (Ziff. 3104 VV-RVG), egal, ob es sich um einen Termin zu 10 Minuten oder mehrere stundenlange Termine handelt.

Eine Besonderheit bildet die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts gem. Ziff. 2300 VV-RVG. Auch hier entsteht für die gesamte Tätigkeit unabhängig von ihrem Umfang nur eine Gebühr, allerdings kann der Anwalt hier innerhalb eines Rahmens von 0,5 - 2,5 einer Gebühr wählen und soll dabei Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit berücksichtigen. Das Normalmaß ist dabei die so genannte Mittelgebühr von 1,5. Weitere Besonderheit: eine höhere gebühr als 1,3 (also auch die Mittelgebühr von 1,5) kann der Anwalt nur fordern, wenn die Tätigkeit "umfangreich oder schwierig" war.

Für die reine rechtliche Beratung gibt es keine Gebühr, sondern in § 34 RVG nur zwei Obergrenzen. Der Rechtsanwalt soll hier eine Vergütungsvereinbarung treffen.

Weiterhin ist die Höhe der Vergütung abhängig vom Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit. Auch wenn die inhaltliche Tätigkeit dieselbe ist, erhält der Anwalt für eine Klage über 10.000 Euro deutlich mehr als für eine Klage über 100 Euro. Der Wert der jeweils einfachen Gebühr ergibt sich dabei aus Anlage 2 zum RVG. Es gibt im RVG, in der ZPO, im GKG, im FamGKG und in der KostO zahlreiche Vorschriften, wie der Gegenstandswert zu bestimmen ist. Für die Kündigung eines Mietverhältnisses bestimmt z.B. § 41 GKG die Jahresmiete als Gegenstandswert. Für Kindschaftssachen (z.B. elterliche Sorge oder Umgang) bestimmt § 45 FamGKG einen gegenstandswert von 4.000 Euro.

Natürlich kann man mit dem Anwalt die Höhe der Vergütung auch vereinbaren. Üblich sind dabei Stundenhonorarvereinbarungen oder Vereinbarungen über einen höheren Gegenstandswert. Dabei darf (von Ausnahmen abgesehen) die Vergütung des Anwaltes nicht geringer sein als die gesetzliche Vergütung nach RVG, § 49b BRAO. Zu beachten ist weiterhin, dass der Gegner im Rahmen der Kostenerstattung bei Unterliegen im Rechtsstreit nur die gesetzliche Gebühren zu erstatten hat.


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