Raus aus der Schufa

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Wurde das Insolvenzverfahrens erfolgreich abgeschlossen und dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt, speichert die Schufa diese Information noch weitere drei Jahre. Sie beruft sich dabei auf die Verhaltensregeln des Verbandes der Wirtschaftsauskunfteien e.V.


Nun hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht mit Urteil vom 3.6.2022 entschieden, dass der Schuldner von der Schufa bereits sechs Monate nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Unterlassung der Verarbeitung der Informationen zu seinem Insolvenzverfahren verlangen kann.


Und zwar verweist das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht darauf, dass diese Informationen auch im amtlichen Insolvenzbekanntmachungsportal nur sechs Monate ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens veröffentlicht werden dürfen. Danach sei auch eine Verarbeitung dieser Informationen durch die Schufa nicht mehr mit Art. 6 Abs. 1 f) Datenschutz-Grundverordnung zu vereinbaren.  


Das ergebe sich aus einer konkreten Abwägung, die zwischen den Interessen der Schufa und ihrer Vertragspartner an der Speicherung der Daten und den Interessen des Schuldners vorzunehmen sei.

Nach Beendigung des Insolvenzverfahrens und Löschung der Eintragung aus dem Insolvenzbekanntmachungsportal habe der Schuldner nämlich ein erhebliches Interesse daran, wieder uneingeschränkt am Wirtschaftsleben teilnehmen zu können. Dieses Interesse wiege schwerer als das wirtschaftliche Interesse der Schufa  als Anbieterin bonitätsrelevanter Informationen, die Informationen zu seinem Insolvenzverfahren weiterhin zu speichern.


Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich ein entsprechendes Recht der Schufa auch nicht aus den Verhaltensregeln des Verbandes der Wirtschaftsauskunfteien e.V. herleiten lasse. Diese Regeln haben nämlich keinerlei Rechtswirkungen zum Nachteil des Schuldners. Es hat daher der Klage des Schuldners stattgegeben und die Schufa verurteilt, die Verarbeitung der Daten zu seinem Insolvenzverfahren zu unterlassen.




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