Schufa-Eintrag raus aus dem Schufa-Datenbestand. Viele Einträge erfolgten zu Unrecht!

  • 1 Minuten Lesezeit

Wiederholt erreichen uns Anfragen von Betroffenen, ob es unberechtigte Schufa-Einträge gibt. Die Erfahrung zeigt:

Ja, jede Menge!

Die Erfahrung aus der Praxis lehrt, dass viele Schufa-Einträge unberechtigt erfolgten und dies auch oft auch ohne Wissen der Betroffenen. Vielfach haben sich Vertragspartner wie Banken oder Mobilfunkanbieter nicht korrekt verhalten, weshalb der Betroffene eine Rechnung nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt hat. Da die Schufa die Rechtmäßigkeit der Meldung seitens des Vertragsunternehmens in der Regel nicht prüft, sind fehlerhafte Meldungen – und hieraus resultierend fehlerhafte Schufa-Einträge – sehr häufig. Wiederholt hatten wir z. B. Fälle begleitet, wo Mandanten ihren Wohnsitz gewechselt hatten und von dem zu Grunde liegenden Sachverhalt schon keine Kenntnis hatten. So gingen Mahnungen und andere relevante Informationen im Rahmen der Geltendmachung von Forderungen durch den Gläubiger den Betroffenen häufig erst gar nicht zu, was hervorragende Chancen für eine vorzeitige Löschung des Schufa-Eintrags eröffnet.

https://www.mph-legal.de/widerruf/schufa-eintrag/#toggle-id-5

Auch die nachfolgenden Voraussetzungen sind häufig nicht erfüllt:

Grundsätzlich dürfen nur Forderungen über eine geschuldete Leistung, die trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, berücksichtigt werden,

  1. die durch ein rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil festgestellt worden sind oder für die ein Schuldtitel nach § 794 der ZPO vorliegt, die nach § 178 der Insolvenzordnung festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind,
  2. die der Schuldner ausdrücklich anerkannt hat,
  3. bei denen
    1. der Schuldner nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist,
    2. die erste Mahnung mindestens vier Wochen zurückliegt,
    3. der Schuldner zuvor, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung, über eine mögliche Berücksichtigung durch eine Auskunftei unterrichtet worden ist und
    4. der Schuldner die Forderung nicht bestritten hat oder
  4. deren zugrunde liegendes Vertragsverhältnis aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden kann und bei denen der Schuldner zuvor über eine mögliche Berücksichtigung durch eine Auskunftei unterrichtet worden ist.

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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