Raus aus Rürup-Rente.

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Neue Urteile für Ausstieg aus Rentenversicherungen

Die nach dem früheren Wirtschaftsweisen Bernd Rürup benannte Rente sollte vor allem Selbständigen die private Rentenvorsorge erleichtern. Statt der Erwartung auf eine sichere und ausgiebige Rente im Alter ist zwischenzeitlich bei vielen Sparern Ernüchterung eingetreten: oftmals fressen die Provisionen das angesparte Kapital auf, bei Liquiditätsengpässen kann man nicht auf den Rückkaufwert zurückgreifen und vor allem Selbständige können sich die Beiträge bei Umsatzrückgängen nicht mehr leisten.

Immer mehr Rürup-Sparer suchen daher rechtliche Hilfe, um aus den teuren Verträgen rauszukommen. Hierzu liefert die Rechtsprechung zwei probate Mittel, zum einen den Widerruf des Vertrages (I.), zum anderen die Rückabwicklung wegen Falschberatung (II.). Zu beiden Aspekten gibt es neuere Urteile, die im Folgenden kurz dargestellt werden. Am Ende des Beitrages erfolgt ein Überblick über die Nachteile der Rürup-Rente, die Sparer dazu veranlassen, einen Ausstieg zu prüfen (III.).

I. Widerruf

In einem aktuellen Urteil hat etwa das Landgericht Köln (Urteil vom 14.12.2021 – 12 O 115/21 -) entschieden, dass eine fondsgebundene Basis-Rentenversicherung („Rürup-Rente“) wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung rückabzuwickeln ist. Rechtsfolge davon ist, dass der Versicherer den Rückkaufwert einschließlich der Überschussanteile zurückzuzahlen hat. Im entschiedenen Fall waren das immerhin rund 65.000,00 €. Die Ausübung des Widerrufsrechts war nach Einschätzung des Gerichts weder rechtsmissbräuchlich, noch unverhältnismäßig.

II. Schadenersatz 

Das Oberlandesgericht Köln (20 U 185/18) hat dem dortigen Kläger rund 52.000,00 € wegen Falschberatung im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Rürup Rente zugesprochen. Der Senat sah es als erwiesen an, dass der Berater keine Dokumentation seiner ordnungsgemäßen Beratung vorgenommen hatte. Nach § 6 Abs.1 S.2 VVG hat der Versicherer den erteilten Rat zu dokumentieren. Ist dies – wie häufig der Fall – unterblieben, hat der Versicherer die ordnungsgemäße Beratung zu beweisen. Dem Versicherungsnehmer sind dann Beweiserleichterungen hin bis zur Beweislastumkehr zuzubilligen (so bereits das OLG Brandenburg, Urteil vom 18.09.2018 – 3 U 88/17 -). Die Kölner Richter sprachen daher dem Kläger einen Anspruch auf Rückgängigmachung des Vertrages unter Zurückzahlung eingezahlter Prämien und Ersatz des Zinsschadens oder des entgangenen Gewinns zu.

 III. Nachteile der Rürup-Rente

1. Die Rürup-Rente kann bei einer Kündigung nicht ausgezahlt werden, sondern lediglich beitragsfrei gestellt werden. Zum Renteneintrittsalter kann dann nur eine Rente beansprucht werden, das heißt ein Rückkaufwert oder eine Kapitalwahlrecht ist ausgeschlossen.

2. Die Rürup-Rente kann nicht vererbt werden. Lediglich der Ehepartner und Kinder bis zum 21. Lebensjahr, können bei Ableben des Versicherungsnehmers eine Hinterbliebenenrente erhalten. Damit sind viele Konstellationen denkbar, bei denen das angesparte Vermögen ersatzlos beim Versicherer verbleit und die Erben leer ausgehen.

3. Die Rürup-Rente kann nicht übertragen, verkauft oder beliehen werden. Dies bedeutet, dass der Versicherte bis zu seinem Tod an die Versicherung gebunden ist. Weder ein Verkauf, noch eine Abtretung bzw. Beleihung ist möglich.

4. Wie bei vielen Versicherungen zehren auch bei der Rürup-Rente die hohen Abschluss- und Verwaltungskosten an der Rendite. Oft sind die Erträge sogar rückläufig. Es gibt Fälle, wo pro 10.000 € Vertragsguthaben nur eine Rente von 20 bis 30 € gezahlt wird.

Wenn Sie zum Ausstieg aus der Rürup-Rente haben, fragen Sie einen spezialisierten Fachanwalt nach den rechtlichen Möglichkeiten.


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