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Früher in Rente durch Vorruhestand?

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Früher in Rente durch Vorruhestand?

Experten-Autor dieses Themas

Jederzeit seinen Hobbys nachgehen können, lang ersehnte Reisen unternehmen, einfach entspannen und den letzten Lebensabschnitt genießen… Früher in den Ruhestand, das wünschen sich wahrscheinlich sehr viele Arbeitnehmer unter uns. Vor allem in Hinblick darauf, dass die Altersgrenze für die Regelaltersrente schrittweise auf 67 Jahre angehoben wird. Inflation, steigende Lebenshaltungskosten, Fachkräftemangel – Stimmen von Politikern, die ein noch höheres Renteneintrittsalters fordern, werden immer lauter. 

Deshalb erscheint der Vorruhestand gerade für uns „ältere“ Berufstätige als eine recht attraktive Möglichkeit, um etwas früher aus dem Berufsleben ausscheiden zu können. Ich hoffe, Ihnen mit meinem Ratgeber einen kleinen ersten Überblick zum Thema „Vorruhestand“ verschaffen zu können.

Vorruhestandsregelung

Möchten Sie wissen, wie lange Sie arbeiten müssen, um Ihre Regelaltersrente antreten zu können? Das können Sie im Folgenden anhand Ihres Geburtsjahres feststellen: 

GeburtsjahrAltersrente ab
195365 Jahre und 7 Monate
195465 Jahre und 8 Monate
195565 Jahre und 9 Monate
195665 Jahre und 10 Monate
195765 Jahre und 11 Monate
195866 Jahre
195966 Jahre und 2 Monate
196066 Jahre und 4 Monate
196166 Jahre und 6 Monate
196266 Jahre und 8 Monate
196366 Jahre und 10 Monate
196467 Jahre

Einen gesetzlichen Anspruch auf Vorruhestand wie etwa das „Vorruhestandsgesetz“ gibt es seit 01.01.1989 zwar nicht mehr. Trotzdem gibt es aber teilweise gesonderte Vereinbarungen in Einzelarbeitsverträgen, Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen, die den Arbeitnehmern den Eintritt in ihren Ruhestand erleichtern sollen. Meist betrifft dies Arbeitnehmer im Alter zwischen 58 und 60 Jahren. Dabei wird der Arbeitsvertrag entsprechend der jeweiligen Vorruhestandsregelung aufgelöst, wobei der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter gleichzeitig bis zur Auszahlung der gesetzlichen Rente ein Vorruhestandsgeld zahlt. 

Vorruhestandsregelung bei Personalabbau 

Ein Personalabbau von Unternehmen kann vielfältige und gute Gründe haben. Von strukturellen Veränderungen über Umsatzeinbrüche und Auftragsflauten bis hin zur Einstellung von Produktlinien gibt es noch zahlreiche weitere Gründe, die einen Personalabbau erfordern. Ein wichtiges Mittel ist hierbei natürlich die Kündigung. Dass eine Kündigung eines Arbeitnehmers für den Arbeitgeber jedoch nicht immer die beste Wahl ist, zeigen beispielsweise viele erfolgreiche Kündigungsschutzklagen. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schützt vor allem die Arbeitnehmer. Unter Umständen müssen von den Arbeitgebern vor einer Kündigung bestimmte Behörden angeschrieben oder ein Betriebsrat angehört werden. 

Damit steigt für den Arbeitgeber natürlich das Risiko für Fehler bei seiner Entscheidung. Sehr oft geht es vor dem Arbeitsgericht dann nur noch um die Höhe einer zu zahlenden Abfindung, um den Rechtsstreit zeitnah beizulegen. In bestimmten Situationen ist deshalb eine Vorruhestandsregelung durchaus ein sehr sinnvolles Instrument, um ältere Arbeitnehmer zu motivieren, vorzeitig und finanziell trotzdem abgesichert aus dem Unternehmen auszuscheiden und den Personalabbau so sozialverträglich zu gestalten. 

Vorruhestand für Beamte

Beamte erhalten keine Rente wie andere Arbeitnehmer, sondern gehen in den Ruhestand und erhalten damit ein sogenanntes Ruhegehalt (umgangssprachlich: Pension). Die Höhe richtet sich dabei unter anderem nach dem Gehalt, das sie am Ende ihres Berufslebens verdient haben, und nach der Anzahl ihrer Dienstjahre. Geregelt wird die Höhe des Ruhegehalts in § 14 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG). Zur Versorgung für Beamte gehören ebenfalls das Witwen- und Waisengeld beim Tod eines Beamten und die Unfallfürsorge. 

Im für die Beamten geltenden „Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz, BeamtStG)“ wurde auf die Festlegung einer ganz generell geltenden Regelaltersgrenze verzichtet. Bund und Länder sind frei in der Bestimmung der Altersgrenzen für ihre Beamten. Zusätzlich gibt es auch noch besondere Altersgrenzen zu beachten, wie beispielsweise die für Beamte im Polizeivollzugsdienst, Beamte im Feuerwehrdienst oder im Justizvollzugsdienst. Diese besonderen Altersgrenzen sind wiederum auch unterschiedlich geregelt wie zum Beispiel in § 51 Bundesbeamtengesetz (BBG) und § 5 Bundespolizeibeamtengesetz (BPolBG)

Im Bund und in den meisten Bundesländern ist die Regelaltersgrenze aber annähernd vergleichbar mit der im gültigen Rentenrecht. Trotzdem ist es natürlich möglich und gängige Praxis, dass Beamte vorzeitig in den Ruhestand gehen, oft aufgrund von Dienstunfähigkeit. Das geht mit einem gekürzten Ruhegehalt einher. Grundsätzlich gilt: Mit jedem Jahr, das eher in den Ruhestand gegangen wird oder werden muss, sinkt die Versorgung um 3,6 Prozent. Bei einer Dienstunfähigkeit liegt die Grenze bei maximal 10,4 Prozent. Beamte (auf Lebenszeit) können gemäß Ruhestand auf Antrag (§ 52 Bundesbeamtengesetz, BBG) sogar ohne Gesundheitsprüfung in den Ruhestand gehen, wenn sie das 63. Lebensjahr – die sogenannte Antragsaltersgrenze – vollendet haben. Dabei muss natürlich wieder das gekürzte Ruhegeld beachtet werden. 

Vorruhestandsgeld: Wie ist die Vergütung geregelt?

Die Vorruhestandsregelung bestimmt zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber das endgültige Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Unternehmen und dem Berufsleben. Es besteht Einigkeit darüber, dass das Arbeitsverhältnis beendet wird und keine neue Tätigkeit– auch nicht bei einem anderen Arbeitgeber – aufgenommen werden soll. Das Vorruhestandsgeld wird dem Arbeitnehmer grundsätzlich bis zum frühestmöglichen Erreichen seiner Altersrente oder ähnlicher Bezüge gezahlt. 

Im Sechsten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI) ist in § 166 Abs. 1 Nr. 3 eindeutig geregelt, dass bei Beziehern von Vorruhestandsgeld für dieses eine Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Das Vorruhestandsgeld wird also ähnlich wie ein Bruttoarbeitsentgelt mit seiner Beitragspflicht angesehen. 

Vorruhestand: Hinzuverdienst ab 01.01.2023 

„Ab 1. Januar 2023 entfällt die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten. Bei Erwerbsminderungsrenten werden die Grenzen deutlich angehoben. Außerdem soll die Digitalisierung von Meldeverfahren den Bürokratieaufwand für Arbeitnehmer und Arbeitgeber verringern. Der Bundestag hat dem entsprechenden Gesetzentwurf des Kabinetts zugestimmt.“ 

Diese guten Nachrichten sind seit 02. Dezember 2022 auf der Internetseite des Presse- und Informationsamts der Bundesregierung (Sozialversicherung. Mehr Hinzuverdienst für Frührentner. 2022) zu lesen. Ab 01. Januar 2023 können alle sich im Vorruhestand befindlichen Menschen beliebig viel hinzuverdienen, ohne dass etwas vom Vorruhestandsgeld abgezogen oder verrechnet wird. 

„Wir schaffen die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten ab. Schon während der letzten beiden Coronajahre lag die Hinzuverdienstgrenze deutlich höher als zuvor. Damit haben wir gute Erfahrungen gemacht und ermöglichen nun dauerhaft, den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand flexibel zu gestalten“, so Bundesarbeitsminister Heil (Sozialversicherung. Mehr Hinzuverdienst für Frührentner. Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, 2022). 

Vorruhestand: Welche Abzüge werden fällig? 

Vorruhestandsleistungen werden steuerlich als Einnahmen aus einem früheren Arbeitsverhältnis betrachtet. Deshalb sind sie auch lohnsteuerpflichtig. Die Lohnsteuer wird von der auszahlenden Stelle – in der Regel dem bisherigen Arbeitgeber – einbehalten. Steuerfrei sind hingegen die vom bisherigen Arbeitgeber zusätzlich zu erbringenden Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie Arbeitgeberzuschüsse zu Lebens- und Rentenversicherungen. 

Altersteilzeit oder Vorruhestand?

Eine Alternative zum Vorruhestand kann die sogenannte Altersteilzeit sein. Im Gegensatz zum Vorruhestand erbringen die Arbeitnehmer während einer Altersteilzeit immer noch eine Arbeitsleistung. Auch darauf gibt es zwar keinen gesetzlichen Anspruch, dies kann aber zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen vertraglich geregelt werden. Möglich sind zwei Formen der Altersteilzeit: 

  1. Blockmodell 
  2. Teilzeitmodell 

Im Blockmodell arbeitet der Arbeitnehmer in der ersten Hälfte der Altersteilzeit ganz normal wie bisher weiter. Dafür hat er dann die zweite Hälfte der Altersteilzeit komplett frei. Wurde beispielsweise eine Altersteilzeit für den Zeitraum von sechs Jahren vereinbart, arbeitet der Arbeitnehmer nur die ersten drei Jahre, die anderen drei Jahre hat er frei. 

Beim Teilzeitmodell wird die Arbeitszeit immer weiter reduziert, sodass der Arbeitnehmer bis zum Eintritt seiner Altersrente nur noch die Hälfte seiner bisherigen Arbeitszeit ableistet. Ob beispielsweise halbe Tage vereinbart werden oder Freizeitausgleich, wird zwischen den Parteien individuell geregelt. Egal welches Modell der Altersteilzeit gewählt wurde: Der Arbeitnehmer – in der Regel Arbeitnehmer zwischen dem 55. und 64. Lebensjahr – bekommt während dieser Zeit sein halbes Gehalt plus zusätzliche 20 Prozent Aufstockung durch den Arbeitgeber. 

Vorruhestand wegen Krankheit?

Wenn Sie aufgrund einer Krankheit nicht mehr arbeitsfähig sind, können Sie eine Rente wegen Erwerbsminderung beantragen. Das ist jedoch nicht zu verwechseln mit dem Vorruhestand. Eine Erwerbsminderungsrente wegen Krankheit können Sie als volle oder als teilweise Leistung erhalten, je nachdem, wie viele Stunden täglich Sie noch arbeitsfähig sind. Die einzelnen gesetzlichen Regelungen dazu finden Sie im Sechsten Buch (VI) des SGB (§ 43, Rente wegen Erwerbsminderung). 

Foto(s): ©Adobe Stock/Jacob Lund

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