Razzia bei den Klimaaktivisten – Ist die „Letzte Generation“ eine kriminelle Vereinigung?

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Am Morgen des 13.Dezembers 2022 fand eine Razzia gegen Einige der Klimaaktivisten der „letzten Generation“ statt. Initiiert wurden die Hausdurchsuchungen von der Staatsanwaltschaft Neuruppin, fanden aber an mehreren Orten in Deutschland statt.

Der im Raum stehende Vorwurf ist unter anderem die Bildung bzw. Unterstützung einer kriminellen Vereinigung. Gemäß § 129 StGB ist das eine Straftat. Aber auch Vorwürfe wie Hausfriedensbruch, Nötigung und die Störung öffentlicher Betriebe stehen wohl im Raum.

Medienberichten zufolge kam es bei der Razzia bei den Klimaaktivisten allerdings nicht zu Festnahmen.

Welche Strafen drohen den Klimaaktivisten, sollte sich der Vorwurf bewahrheiten? Und ist die Gruppierung der Klimaaktivisten der „letzten Generation“ eine kriminelle Vereinigung?

Wie hoch ist die Strafe für die Bildung einer kriminellen Vereinigung?

Die Gründung sowie die Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung im Sinne des § 129 Abs.1 StGB ist grundsätzlich mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bedroht.

Wer eine solche Vereinigung lediglich unterstützt oder Mitglieder für sie wirbt, der/die wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.


Was ist eine kriminelle Vereinigung?

Eine kriminelle Vereinigung setzt sich – wie der Begriff bereits verrät – aus zwei Aspekten zusammen. Es muss eine Vereinigung in diesem Sinne vorliegen und diese Vereinigung muss kriminell sein.


Vereinigung

Was § 129 StGB unter einer Vereinigung versteht, definiert die Norm praktischerweise selbst. Folgende Merkmale sind dabei konstitutiv:

1. Es muss einen Zusammenschluss von mindestens drei Personen geben

2. Dieser Zusammenschluss muss für eine gewisse Zeit bestehen (es bedarf eines gewissen Maßes an Dauerhaftigkeit)

3. Der Zusammenschluss muss organisiert sein

4. Der Bestand der Vereinigung muss dabei losgelöst von den Mitgliedern (ihren Funktionen bzw. Dem Wechsel von Mitgliedern) und der Struktur bestehen

5. Es muss ein übergeordnetes und gemeinsames Interesse verfolgt werden. Dies ist der Zweck der Vereinigung.

(§ 129 Abs.2 StGB)


Kriminell

… ist die Vereinigung dann, wenn dieser Zweck oder die Tätigkeit der Vereinigung die Begehung bestimmter Straftaten ist.


Der Kreis der möglichen Straftaten, die die kriminelle Vereinigung zum Zweck haben kann, ist dabei auf solche Straftaten beschränkt, deren Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren ist (§ 129 Abs.1 StGB).


Was hat der Vorwurf der Bildung einer kriminellen Vereinigung mit den Klimaaktivisten der letzten Generation zu tun?

Der Vorwurf der Bildung einer kriminellen Vereinigung gegen die Klimaaktivisten „Letzte Generation“ liegt Medienberichten zufolge darin begründet, dass die Aktionen, zu denen sich die Mitglieder zusammengeschlossen und verabredet haben, (zum Teil) Straftaten darstellten. Diese Verabredung zur wiederholten Begehung solcher Straftaten führt nun dazu, dass der Vorwurf der Bildung krimineller Vereinigungen im Raum steht.


Der eigentliche übergeordnete Zweck der Klimaaktivisten ist nun aber der Klimaschutz.


Handelt es sich trotzdem um eine kriminelle Vereinigung, wenn die Begehung von Straftaten nur Mittel zum Zweck ist?

Nach § 129 Abs.3 StGB sind bestimmte Vereinigungen, wenngleich die Mitglieder Straftaten begehen, aus der Strafnorm der Bildung krimineller Vereinigungen ausgenommen. Hierzu gehören unter anderem solche Vereinigungen, bei denen „die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist“ (§ 129 Abs.3 Nr.2 StGB).


Allerdings ist bei den Klimaaktivisten der Letzten Generation anzumerken, dass diese bewusst Straftaten begehen und sich die Außenwirkung, die sie damit erzeugen können, gerade zur Verfolgung ihres Anliegens, zu Nutze machen. Das spricht dagegen, der Begehung von Straftaten nur eine nachrangige Bedeutung beizumessen.


Ein zu berücksichtigender Aspekt und ein Ansatzpunkt für eine Verteidigung kann dies aber sein.

Wann macht man sich wegen Störung öffentlicher Betriebe strafbar?

Die Störung oder Verhinderung des Betriebs bestimmter Anlagen oder Unternehmen ist nach § 316b StGB strafbar. Gestört oder verhindert wird der Betrieb – so das Gesetz – durch die Zerstörung, Beschädigung, Beseitigung, Veränderung oder Unbrauchbarmachung von Sachen, die dem Betrieb dienen, oder die Entziehung der erforderlichen elektrischen Kraft (§ 316b Abs.1 StGB).


Welche Anlagen bzw. Unternehmen geschützt werden, normiert die Norm selbst. Hierzu gehören zum Beispiel Anlangen, die der öffentlichen Versorgung mit Kraft, Licht, Wärme oder Wasser dienen oder Unternehmen, die für die Versorgung der Bevölkerung lebenswichtig sind (§ 316b Abs.1 Nr.2 StGB).


Der Vorwurf steht wohl im Zusammenhang mit Aktionen der Klimaaktivisten, bei denen sie Ventile einer Rohöl Pipeline zugedreht hatten.

Welche Strafe droht für die Störung öffentlicher Betriebe?

Die Störung öffentlicher Betriebe wird grundsätzlich mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 316b Abs.1 StGB). In sogenannten besonders schweren Fällen kann die Strafe aber höher ausfallen. Ein solcher Fall kann gem. § 316b Abs.3 StGB zum Beispiel dann vorliegen, wenn durch das Vorgehen die Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern eingeschränkt wird.

Wann droht eine Hausdurchsuchung?

Es ist sehr früh am morgen, es klingelt und die Ermittlungsbeamten stehen vor der Tür. Eine Hausdurchsuchung wird durchgeführt.

Eine Hausdurchsuchung bzw. Wohnungsdurchsuchung kann beim Beschuldigten bereits dann durchgeführt werden, wenn der Anfangsverdacht einer begangenen Straftat besteht. An den Anfangsverdacht sind dabei keine allzu hohen Anforderungen gestellt. Vereinfacht ausgedrückt genügt es, wenn die vorliegenden Tatsachen, also Anhaltspunkte, erfahrungsgemäß den Verdacht begründen, dass eine Straftat begangen wurde (vgl. § 152 Abs.2 StPO).

Es ist zudem erforderlich, dass es jedenfalls möglich ist, dass durch bzw. Im Rahmen der Hausdurchsuchung Beweismittel gefunden werden (vgl. § 102 StPO).


Es sind noch weitere Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer Hausdurchsuchung gestellt, wie z.B. dass sie im Hinblick auf den Verdachtsgrad und die Schwere der im Raum stehenden Straftat verhältnismäßig ist und (grundsätzlich) von einem Richter angeordnet wurde (vgl. § 105 Abs.1 StPO).


Unter bestimmten Voraussetzungen ist übrigens eine Durchsuchung auch möglich bei anderen Personen (als dem Beschuldigten), vgl. § 103 StPO.

Darf die Polizei meine Wohnung durchsuchen, wenn ich nicht anwesend bin?

Das ist möglich. Gem. § 106 StPO darf der Beschuldigte bei der Hausdurchsuchung zwar grundsätzlich dabei sein. Zwingend vorgeschrieben ist die Anwesenheit des Beschuldigten bzw. desjenigen, dessen Wohnung durchsucht wird, bei der Hausdurchsuchung aber nicht.

Wann dürfen meine Sachen von der Polizei beschlagnahmt werden?

Bei einer Hausdurchsuchung kommt es regelmäßig auch zur Beschlagnahme von Gegenständen. Dies ist bei solchen Sachen der Fall, die als Beweismittel in Betracht kommen (vgl. § 94 Abs.2 StPO). Von einer Beschlagnahme spricht man (in Abgrenzung zu einer Sicherstellung), wenn die Gegenstände sich im Gewahrsam einer Person befinden und die Gegenstände nicht freiwillig herausgegeben werden (§ 94 Abs.2 StPO).

Voraussetzung für eine Beschlagnahme ist somit auch das Vorliegen eines Anfangsverdachts, dass eine Straftat begangen wurde.

Wie sollte ich mich bei einer Hausdurchsuchung verhalten?

Sollten plötzlich Ermittlungsbeamte vor Ihrer Tür stehen und verkünden Ihnen, nun eine Hausdurchsuchung durchzuführen, so gilt es zuerst, Ruhe zu bewahren.

Wenn Sie Beschuldigter einer Straftat sind, so sollten Sie sich außerdem zunächst nicht zum Tatvorwurf äußern. Schweigen Sie erst einmal lieber. Vorsicht sollte hier auch geboten sein bei scheinbar harmlosem Smalltalk mit den Ermittlungsbeamten.

Sie müssen den Beamten zwar nicht bei ihrer Arbeit helfen, widersetzen dürfen Sie sich aber auch nicht. Schlimmstenfalls drohen sonst weitere Strafbarkeiten.

Es ist außerdem zu empfehlen, nun Ihren Anwalt für Strafrecht zu kontaktieren. Sie können die Ermittlungsbeamten auch bitten, mit der Durchsuchung noch zu warten, bis Ihr Anwalt eingetroffen ist.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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