Rechte und Pflichten nach der Ehe

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Mit der Eheschließung gehen viele rechtliche und finanzielle Änderungen einher. Abgesehen von einer möglichen Namensänderung und der Bestimmung eines gemeinsamen Familiennamens greifen weitere Änderungen durch. Die Steuerklasse ändert sich und die Ehegatten können von den Steuervorteilen, die durch die Eheschließung entstehen, profitieren.

Aber auch in finanzieller Hinsicht besteht die besondere Pflicht, der Ehegatten füreinander aufzukommen. Auch wenn sich die Eheleute trennen und in getrennten Wohnungen leben, ist Mann und Frau unter Umständen während der Trennungszeit nicht von der Pflicht entbunden, für den Unterhalt des anderen Ehegatten aufzukommen.

Diese spezielle Unterhaltsform ergibt sich aus der Vorschrift § 1361 Abs.1 Satz 1 BGB. Dabei handelt es sich um den sogenannten Trennungsunterhalt. Die Voraussetzungen für den Trennungsunterhalt werden in einem gesonderten Artikel vorgetragen.

Vom Trennungsunterhalt ist der nacheheliche Unterhalt (geregelt in §§ 1570 ff. BGB) zu unterscheiden. Hier dominiert der Gedanke der Selbstverantwortung der Eheleute, wobei unter bestimmten Umständen der nacheheliche Unterhalt zu zahlen ist.

Dabei ist die Bedürftigkeit des/der Unterhaltsberechtigten zu begründen. Unter welchen Voraussetzungen der nacheheliche Unterhalt greift, wird in einem gesonderten Artikel erläutert.

In Bezug auf das Vermögen der Eheleute hat die Eheschließung ebenfalls eine Bedeutung. Nach der Eheschließung leben die Eheleute nach deutschem Familienrecht automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass alles, was die Ehegatten in der Ehe erwirtschaften, zum gemeinsamen Vermögen der Eheleute wird. Bei der Beendigung der Ehe wird das während der Ehezeit erwirtschaftete Vermögen unter den Eheleuten aufgeteilt. Wie der Zugewinnausgleich funktioniert, wird in einem gesonderten Artikel erklärt.

Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft greift nicht, wenn die Eheleute bei der Eheschließung explizit etwas anderes in einem Ehevertrag vereinbaren. So zum Beispiel die Gütertrennung nach § 1414 BGB oder die Gütergemeinschaft nach §§ 1415 ff. BGB.

Wenn Sie kurz vor einer Eheschließung stehen und spezielle Fragen haben, können Sie sich gerne mit mir in Kontakt setzen.


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