Strafbefehl erhalten?

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Die Strafprozessordnung sieht zur schnellen Erledigung von Strafverfahren das (schriftliche) Strafbefehlsverfahren vor. 

Im Strafbefehlsverfahren sollen Fälle minder schwerer Kriminalität schnell und unkompliziert gerichtlich aufgearbeitet werden.

Anders als bei einer Anklage ist im Strafbefehlsverfahren eine öffentliche Hauptverhandlung grundsätzlich nicht vorgesehen, sodass die Rechtskraft der vollstreckbaren Entscheidung ohne einen öffentlichen Hauptverhandlungstermin eintreten kann. 

Da ein Vorgehen gegen einen Strafbefehl jedoch an Fristen gebunden ist und ein rechtskräftiger Strafbefehl einem Urteil gleichsteht (vgl. § 410 Abs.3 StPO), ist -soweit ein gerichtliches Vorgehen zweckmäßig erscheint- ein schnelles Handeln seitens der Betroffenen zwingend erforderlich.

Die nachfolgenden Ausführungen sollen lediglich einen Überblick über das Strafbefehlsverfahren verschaffen.

Zulässigkeit des Strafbefehlsverfahren

Ein Strafbefehl kann nur gegen Erwachsene und bei Anwendbarkeit des Erwachsenenstrafrechts auch gegen Heranwachsende (18 bis unter 21 Jahre) ergehen.

Gegen einen Jugendlichen (14 Jahre bis unter 18 Jahre) ist der Erlass eines Strafbefehl unzulässig (§ 79 Abs.1 JGG).

Das Strafbefehlsverfahren ist gem. § 407 Abs. 1 StPO lediglich bei einem Vergehen zulässig. Gem. § 12 Abs.1, 2 StPO sind Vergehen rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe unter einem Jahr bedroht sind (Bsp. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Diebstahl, Beleidigung, Betrug etc.)

Ablauf des Strafbefehlsverfahren

Bei geeigneten Ermittlungsverfahren kann die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Amtsgericht den Erlass eines Strafbefehls beantragen. Erforderlich hierfür ist, dass die Staatsanwaltschaft nach Aktenlage einen hinreichenden Tatverdacht annimmt. Ein hinreichender Tatverdacht ist anzunehmen, wenn nach Aktenlage eine Verurteilung des Beschuldigten wahrscheinlicher ist als sein Freispruch.

Sollte die zuständige Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren im Strafbefehlsverfahren abschließen, werden die Ermittlungsakten mit einem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls dem zuständigen Amtsgericht zur Entscheidung über den gestellten Antrag vorgelegt.

Der zuständige Strafrichter prüft und entscheidet damit nach Aktenlage, ohne dass eine öffentliche Hauptverhandlung stattfindet:

  • Erachtet der Strafrichter den Angeschuldigten nicht für hinreichend verdächtig, so hat er den Erlass des beantragten Strafbefehls gem. § 408 Abs.2 StPO im Beschlusswege abzulehnen.
  • Der Strafrichter hat dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Strafbefehls zu entsprechen, wenn dem Erlass keine Bedenken entgegenstehen (§ 408 Abs.3 S.1 StPO).
  • Anstatt den Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft abzulehnen oder antragsgemäß zu erlassen kann der Strafrichter auch die Anberaumung der Hauptverhandlung anordnen, wenn er Bedenken hat, ohne eine solche zu entscheiden, oder wenn er von der rechtlichen Beurteilung im Strafbefehlsantrag abweichen oder eine andere als die beantragte Rechtsfolge festsetzen will und die Staatsanwaltschaft bei ihrem Antrag beharrt (vgl. § 408 Abs.3 S.2 StPO).

Rechtsfolgen im Strafbefehl

Gemäß § 407 Abs.1 S.1 StPO dürfen durch einen Strafbefehl nur die folgenden Rechtsfolgen der Tat, allein oder nebeneinander, festgesetzt werden:

  • Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Bekanntgabe der Verurteilung und Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung,
  • Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der die Sperre nicht mehr als zwei Jahre beträgt,
  • Verbot des Haltens oder Betreuens von sowie des Handels oder des sonstigen berufsmäßigen Umgangs mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art für die Dauer von einem Jahr bis zu drei Jahren sowie
  • Absehen von Strafe.

Hat der Angeschuldigte einen Verteidiger, so kann auch Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr festgesetzt werden, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird (vgl. § 407 Abs.2. S.2 StPO). Im Falle der Verhängung einer Freiheitstrafe müsste das Gericht von Amts wegen einen Pflichtverteidiger beiordnen. 

Sollten Sie einen Strafbefehlt erhalten haben, so können Sie sich jederzeit zur rechtlichen Einschätzung an mich wenden. 




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