Rechtlich Neues zum Jahresbeginn 2021

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Auch im Jahr 2021 stehen viele rechtliche Neuregelungen an, welche zu berücksichtigen sind. Coronabedingt wurde rückwirkend zum 16.12.2020 eine finanzielle Entschädigung für berufstätige Eltern eingeführt, welche für die Kinderbetreuung infolge von Kita-/Schulschließungen ihrer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen können. Dies gilt grundsätzlich nur für Kinder unter 12 Jahren und wenn den Sorgeberechtigten keine andere Betreuungsmöglichkeit zur Verfügung steht. Die betroffenen Eltern haben einen Anspruch auf Entschädigung i.H.v. 67 % des Netto-Verdienstausfalls, jedoch max. 2016,00 EUR monatlich, insgesamt für höchstens 20 Wochen. Der pandemiebedingt vereinfachte Zugang zur Grundsicherung wird bis zum 31.03.2021 verlängert. 

Arbeits-/Sozialrecht: Allgemein angehoben wird das ALG II. Der Regelsatz für Alleinstehende beträgt jetzt 446,00 EUR im Monat. Auch der gesetzliche Mindestlohn steigt auf nunmehr 9,50 EUR. Die Grundrente startet zum 01.01.2021, so dass Rentner, welche mindestens 33 anrechnungsfähige Jahre auf dem Rentenkonto haben, einen Zuschlag zur Rente erhalten können. Mit Verzögerungen bei der Bearbeitung bzw. Auszahlung ist aber zu rechnen.

Abgabenrecht: Seit dem 01.01.2021 gilt eine CO2-Bepreisung in den Bereichen Wärme und Verkehr. Die Einnahmen daraus sollen auch zur Senkung der EEG-Umlage beim Strom verwendet werden, so dass dort mit weniger Belastung zu rechnen ist. Darüber hinaus erfolgt eine Kompensation für Berufstätige durch eine höhere PKW-Pendlerpauschale, welche ab dem 21. Kilometer auf 0,35 EUR je km erhöht wird. Auch Wohngeldempfänger erhalten eine höhere Unterstützung bei den Heizkosten.

Das Kindergeld erhöht sich und auch die Unterhaltsansprüche von Kindern getrennt lebender Eltern werden angepasst. Das Kindergeld steigt je nach Anzahl der Kinder von bisher 204,00 EUR/210,00 EUR/235,00 EUR auf nunmehr 219,00 EUR/225,00 EUR/250,00 EUR. Diese Erhöhung zehrt beim Kindesunterhalt die dort vorgenommene Anpassung nach oben nicht vollständig auf, so dass die Zahlbeträge unter Berücksichtigung des Kindergeldes beim Mindestunterhalt je nach Altersgruppe von bislang 267,00 EUR/322,00 EUR/395,00 EUR auf nunmehr 383,50 EUR/241,50 EUR/418,50 EUR steigen.

Beim Kauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern ist seit dem 23.12.2020 eine hälftige Teilung von Maklerkosten vorgesehen, so dass diese nicht mehr vollständig auf den Erwerber umgelegt werden können. Die Maklerverträge müssen zudem in Textform zugänglich gemacht werden.

Rückwirkend zum 01.10.2020 greift im Insolvenzrecht die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf 3 Jahre. Dazu ist es nicht mehr erforderlich, dass ein bestimmter Anteil der Verbindlichkeiten zu tilgen ist. Weiterhin ist die Restschuldbefreiung jedoch an die Erfüllung von Pflichten gekoppelt. So wird von natürlichen Personen (z.B. Verbrauchern) die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erwartet, jedenfalls ein ernsthaftes Bemühen darum. An die Wohlverhaltensphase werden höhere Anforderungen gestellt, insbesondere bei der Herausgabe von Vermögen sowie der (Nicht-) Begründung neuer Verbindlichkeiten.

Beachtet werden sollte auch, dass nunmehr für Drohnen mit einem Gewicht von mehr als 250 g bzw. mit Kammerausstattung europarechtlich regelmäßig eine Kennzeichnungs-, Registrierungs-und Versicherungspflicht gilt, wobei es Ausnahmen für Spielzeuge gibt.

Auch beim Anwaltsbesuch wird sich etwas ändern. Nach zuletzt im Jahr 2013 wurden die Anwaltsgebühren nach dem RVG zum 1. 1. 2021 an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst.

Für Brandenburger ist noch auf das Auslaufen der Übergangsfrist in § 48 Abs. 4 der hiesigen Bauordnung zu verweisen, so dass nunmehr alle Wohnungen mit Rauchwarnmeldern ausgestattet sein müssen. 

        René Jentzsch, Rechtsanwalt



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