Vergütungspflicht für Umkleidezeiten

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In vielen Berufen muss Arbeits- oder Dienstkleidung getragen werden. Da stellt sich die Frage, ob die Umkleidezeit Arbeitszeit ist, welche vergütet werden muss.

Dazu hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer Entscheidung vom 25.04.2018 (5 AZR 245/17 –https://juris.bundesarbeitsgericht.de/zweitesformat/bag/2018/2018-07-13/5_AZR_245-17.pdf) nochmals bestätigt, dass es sich bei Umkleidezeiten, die zum An- und Ablegen der Dienstkleidung im Betrieb benötigt werden, um vergütungspflichtige Arbeitszeit nach § 611 Abs. 1 BGB handeln kann. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine Verpflichtung oder Anweisung des Arbeitgebers zum Tragen einer Dienstkleidung während der Arbeitszeit besteht. Dann gehört das Umkleiden zu den geschuldeten Diensten. Der Arbeitnehmer darf dabei jedoch keine Berechtigung oder feststellbare eigene Interessen haben, die Dienstkleidung außerhalb der Arbeitszeit zu tragen. Für ein solches – vergütungsfeindliches – Eigeninteresse des Arbeitnehmers reicht es aber schon aus, dass die Dienstkleidung zuhause an- bzw. abgelegt und für den Arbeitsweg genutzt wird.

In dem Fall, den das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden hatte, ging es um eine besonders auffällige Dienstkleidung, die einschließlich Sicherheitsschuhwerk zu tragen war, wobei das Umkleiden im Betrieb erfolgte. Die Vergütungspflicht wurde daher für die erforderliche Umkleidezeit vom Bundesarbeitsgericht bejaht. Dabei hat es aber auch geprüft, ob arbeits- oder tarifvertragliche Regelungen einer Vergütungspflicht entgegenstehen. Das Bundesarbeitsgericht gab dabei zu erkennen, dass es die Umkleidezeiten für keine „normale“ Arbeitstätigkeit hält und deshalb wohl gesonderte Vergütungsregelungen für zulässig erachtet. Es empfiehlt sich also, schon bei Abschluss des Arbeitsvertrages an dieses Problem zu denken und Streit durch nachträgliche Vereinbarungen zur Klarstellung zu vermeiden.

René Jentzsch, Rechtsanwalt


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