Rechtliche (Alters-)Vorsorge

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Älter werdende Menschen stellen sich immer öfter die Frage, ob sie sich nicht nur finanziell, sondern auch rechtlich richtig abgesichert haben. Hier sind im wesentlichen drei Dokumente im Rahmen der Vorsorge von erheblicher Bedeutung: die Patientenverfügung, die Vorsorgevollmacht und das Testament. Diese sollen im Einzelnen einmal erläutert werden:

1. Patientenverfügung

Fast jeder fürchtet sich vor der Vorstellung, einmal hilflos an Schläuchen und medizinischen Apparaten zu hängen. Die wenigsten Menschen möchten in diesem Fall, dass ihr Leben auf derartige Weise künstlich verlängert wird. Für derartige Situationen kann mithilfe einer Patientenverfügung Vorsorge getroffen werden. Hier kann jeder individuell festlegen, welche Behandlung er in solchen Situationen noch wünscht oder aber ablehnt. Die Patientenverfügung formuliert damit im Vorwege die Wünsche des späteren Patienten, damit diese gehört und beachtet werden, falls der Patient selbst in einer solchen Situation nicht mehr in der Lage ist, zu sprechen oder seinen Willen zu äußern. Der Gesetzgeber hat in § 1901a BGB geregelt, dass der in einer Patientenverfügung geäußerte Wille des späteren Patienten beachtet und umgesetzt werden muss. Damit kann jeder in einer Patientenverfügung schon frühzeitig verbindlich festlegen, wie er in einer bestimmten medizinischen Situation behandelt werden möchte, auch wenn er dann seinen eigenen Willen nicht mehr formulieren kann.

2. Vorsorgevollmacht

Von der Patientenverfügung streng zu unterscheiden ist die Vorsorgevollmacht. Diese ist für Situationen gedacht, in denen der Betroffene nicht mehr selbst handeln kann, zum Beispiel, weil er körperlich oder geistig eingeschränkt ist. Dann kann derjenige, dem eine Vorsorgevollmacht erteilt wurde, für den Betroffenen handeln. Dies ist insbesondere sinnvoll, wenn ältere und/oder kranke Menschen beispielsweise Anträge bei ihrer Krankenkasse oder Ämtern stellen müssen. Diese Aufgaben kann dann der Bevollmächtigte wahrnehmen. Wenn die Vorsorgevollmacht dann noch notariell beurkundet wurde, ist es dem Bevollmächtigten sogar möglich, Grundstücksgeschäfte für den Betroffenen zu erledigen. Selbstverständlich darf der Bevollmächtigte nur im Interesse des Betroffenen tätig werden. Es ist daher anzuraten, eine Vorsorgevollmacht nur einer Vertrauensperson zu erteilen.

3. Testament

Mit dem Tod eines Menschen geht sein Vermögen im gesamten Umfang auf dessen Erben über. Wenn der Verstorbene nichts anderes bestimmt hat, sind Erben nach dem Gesetz immer die nächsten Angehörigen. Das sind in der Regel die leiblichen Kinder und/oder Ehepartner. Wenn man eine andere Regelung wünscht, etwa weil bestimmte Personen nicht Erbe werden sollen oder gerade weil sie erben sollen, muss dieses durch ein Testament geregelt werden. Wichtig ist, dass dieses Testament auf jeden Fall handschriftlich formuliert oder von einem Notar beurkundet sein muss. Ein gedrucktes und dann unterschriebenes Dokument genügt nicht. Ein solches Testament wäre unwirksam. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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