Rechtmäßigkeit der Öffnung von Frisörbetrieben im Vergleich zu anderen Dienstleistern im Bereich Körperhygiene

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Die Runde der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin hat in der vergangenen Woche unter anderem entscheiden: Frisörbetriebe sollen ab dem 01.03.2021 unter Einhaltung eines Hygienekonzepts wieder öffnen dürfen. Die Umsetzung dieser obliegt den Bundesländern. Für das Bundesland Bremen ist diesbezüglich in § 4 Abs. 2 Nr. 9, 2. Halbsatz, Abs. 2a der 24. CoronaVO geregelt, dass Frisöre nur bis zum 28.02.2021 geschlossen haben müssen, andere Dienstleistungsbetriebe im Bereich der nichtmedizinischen Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoostudios und Nagelstudios für die Erbringung von Dienstleistungen am Kunden jedoch mindestens bis 07.03.2021, dem Ablauf der Geltung der 24. CoronaVO, geschlossen haben müssen. Vermutlich werden diese Schließungen in nachfolgenden CoronaVOen fortgeschrieben werden.

Die Schließung von Betrieben ist ein Eingriff in die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG sowie den eingerichteteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus Art. 14 GG, der einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Eine solche dürfte hinsichtlich der Corona-Pandemie mit § 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG vorhanden sein. Allerdings müssen solche Maßnahmen verhältnismäßig sein, das heißt geeignet, erforderlich und angemessen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens, und den Grundsatz der Gleichbehandlung beachten. Letzterer besagt, dass im Wesentlichen gleiche Sachverhalte im Wesentlichen gleich behandelt werden müssen (Art. 3 GG).

Für den Bereich der Frisöre war befürchtet worden, dass diese ihren Kunden privat und ohne Einhaltung von Hygienekonzepten die Haare schneiden und so auch in die Schwarzarbeit abdriften. Daher sei es besser, Frisörbetriebe unter Einhaltung von Hygienekonzepten wieder zu öffnen. Einmal abgesehen davon, dass dies, wenn überhaupt, nur in sehr geringem Umfang stattgefunden haben dürfte, ist nicht zu erkennen, weshalb dieses Argument nicht auch beispielsweise für Kosmetik- oder Nagelstudios gelten sollte. Auch andere Dienstleister im Bereich der nichtmedizinischen Körperpflege erbringen Dienstleistungen, die auf der einen Seite nicht zwingend zum Überleben notwendig sind, auf der anderen Seite aber vielen Menschen ein Bedürfnis sind. Das "Kontaktniveau" ist auch dasselbe wie bei Frisören. 

Fazit: es ist richtig, dass Frisören bei sich abschwächendem Infektionsgeschehen die Berufsausübung in ihren Salons wieder erlaubt wird. Es ist dann aber unabdingbar, dass dies dann auch anderen Dienstleistern im Bereich nichtmedizinischer Körperpflege wieder gestattet wird. Dies müsste mit entsprechenden Anträgen an die Verwaltungs- bzw. Oberverwaltungsgerichte durchgesetzt werden.

Stefan Schroub/Rechtsanwalt/Fachanwalt für Verwaltungsrecht






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