Rechtsanwalt Torsten Schutte zum Thema Wertminderung

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Als Fachanwalt für Verkehrsrecht kann man nicht übersehen, oder besser überlesen, dass die KFZ-Haftpflichtversicherer nicht müde werden, Sand in das Getriebe der Schadensregulierung gegenüber dem Geschädigten zu werfen.

So ist mal wieder eine aktuelle Anfrage aus der Kanzlei juristisch aufzuarbeiten und selbstverständlich Klage zu erheben:

Die Wertminderung.

An und für sich ein wenig beschriebenes Blatt könnte man sagen.

Der Sachverständige, den die Geschädigten zur Schadensermittlung eingeschaltet haben, hat den Schaden am Fahrzeug untersucht und kommt, je jünger und seltener das Fahrzeug am Markt zu erwerben ist, zu einem mehr oder weniger hohen Wert.

So weit so schön.

Vor dem AG Remscheid kam es zu einer Auseinandersetzung im Jahr 2016/2017, bei dem der Beklagte Haftpflichtversicherer meinte, behaupten zu können, die Wertminderung sei in brutto und netto zu teilen, weil die Klägerin offensichtlich gewerblich und damit vorsteuerabzugsberechtigt war (was dann nur zu nettoschäden führen kann, weil die Ust. nur ein "durchlaufender Posten" und damit nicht "vermögensmindernd" ist

Ein Witz.

Und das AG Remscheid meinte: Ja. Das macht Sinn.

Warum? Weil der gerichtliche Sachverständige einen Brutto-Minderwert ermittelte ohne offensichtlich zu erklären, warum eigentlich...

So hat dann das Urteil im Ergebnis noch abenteuerliche Ausführungen zur Minderwertermittlung generell, kommt aber zu dem widersprüchlichen Ende:

Die Wertminderung sei und bleibe steuerneutral. 

Sie wirke sich aber in der Vermögensbilanz des zum Vorsteuerabzug berechtigten Geschädigten nur netto aus, AG Remscheid, Urteil vom 10.11.2017, 8a C  190/16.

Wie bereits beschrieben, ist die "Rechtsprechung" insgesamt nicht nachvollziehbar.

Entweder ist etwas steuerneutral oder nicht.

Die Haftpflichtversicherer nehmen nun teilweise dieses kleine Urteil und wenden es bei der Regulierung ein: bei Leasingfahrzeugen, weil der Leasinggeber vorsteuerabzugsberechtigt ist, bei gewerblich genutzten Fahrzeugen generell, bei finanzierten Fahrzeugen.

Lassen Sie sich insbesondere als Anspruchssteller/in nicht in die Irre führen.

Klagen Sie.

Rechtsanwalt Torsten Schutte ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und hat eine erhebliche Prozesserfahrung im Umgang mit vermeidlich stärkeren Gegnern. Die Kanzlei schutte.legal rät zur rechtlichen Überprüfung, sollte die gegnerische Versicherung, auch hier Abzüge vornehmen.


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