Kunstrecht: Versteigerung von Replikat oder Fälschung in Auktion – Rechtsanwalt zum Thema Auktionsrecht

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Innerhalb des Kunstrechts hat das Auktionsrecht in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen, stellt Rechtsanwalt Dr. Louis Rönsberg fest, der Mandanten im Kunstrecht vertritt. Kunstgegenstände oder Antiquitäten werden entweder wertmäßig unterschätzt oder überschätzt und schließlich kommt es zwischen Einlieferer, Auktionshaus und Ersteigerer zum Rechtsstreit. Im Fall einer Unterschätzung steht die Frage im Raum, ob sich der Einlieferer über verkehrswesentliche Eigenschaften des Kunstwerks oder der Antiquität geirrt hat und ob er den Kaufvertrag deshalb gem. § 119 Abs. 2 BGB anfechten kann. Weiter kann der Kaufvertrag gem. § 138 Abs. 2 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein, wenn Marktwert und Zuschlagspreis des Loses erheblich auseinanderfallen und der Einlieferer erkennbar unerfahren war. Im Fall einer Überschätzung des Wertes geht es dagegen in der Praxis oftmals darum, dass ein Replikat oder eine Fälschung zur Auktion kam, so Rechtsanwalt Dr. Rönsberg. Dann stellt sich die Frage, ob der Ersteigerer den Kauf rückgängig machen und/oder Schadensersatz verlangen kann.

Auktionator oder Einlieferer - wer ist bei einer Auktion der Verkäufer?

Bei einer Auktion kann der Auktionator entweder eigene oder fremde Sachen zum Aufruf bringen. Bei Kunstwerken, die im Eigentum des Auktionshauses stehen, kommt durch den Zuschlag regelmäßig ein Kaufvertrag mit dem Auktionshaus zustande. Werden dagegen - wie meist - eingelieferte Objekte auktioniert, so prüft der auf Kunstrecht spezialisierte Anwalt, ob ein Kommissionsgeschäft (§ 383 HGB) oder eine Stellvertretung (§ 164 BGB) vorliegt. Dies ist meist in den allgemeinen Versteigerungsbedingungen des Auktionshauses (AGB) geregelt. Tritt der Auktionator als Kommissionär auf, so kommt durch den Zuschlag im Rahmen der Auktion regelmäßig ein Kaufvertrag mit ihm bzw. mit dem Auktionshaus zustande. Tritt der Auktionator dagegen als Vertreter des Einlieferers auf, so kommt durch den Zuschlag grundsätzlich ein Kaufvertrag mit dem Einlieferer zustande. Je nachdem bestehen dann auch die kunstrechtlichen Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln des zum Aufruf gekommenen Gemäldes, der Plastik oder der Antiquität gegenüber dem Auktionshaus oder dem Einlieferer.

Schadensersatz oder Rücktritt - Rechte des Ersteigerers bei Mangel des Loses

Ist geklärt, mit wem der Kaufvertrag zustande gekommen ist, so stellt sich dem Rechtsanwalt als nächstes die Frage, ob das Los einen Mangel hat. Dazu gibt es im Kunstrecht eine Reihe von Urteilen verschiedener Gerichte, wie etwa die „Léger"-Entscheidung, das „Buddha aus Sui-Dynastie"-Urteil oder die „Campendonk"-Entscheidung des Landgerichts Köln vom 28.09.2012. Ein Mangel des Kunstwerks oder der Antiquität kann beispielsweise gem. § 434 Abs. 1 BGB in einer Abweichung der Beschaffenheit des Loses von Katalogangaben bestehen oder auch dann vorliegen, wenn das Objekt nicht die Beschaffenheit aufweist, „die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann" (§ 434 Abs. 1, S. 2, Nr. 2 BGB). Der Rechtsanwalt wird also den Auktionskatalog analysieren und ermitteln, ob in diesem unzutreffende Aussagen über das Kunstwerk oder die Antiquität getroffen wurden. Diese können sich etwa auf eine falsche Angabe über den Künstler, die Provenienz oder den Zustand des Kunstwerks beziehen. Liegt ein Mangel vor, so stellt sich weiter die Frage, ob der Mangel des Auktionsgutes behebbar ist. Je nach Einzelfall hat der Ersteigerer einen Anspruch auf Nacherfüllung, Rücktritt und/oder Schadensersatz.

Haftungsausschluss in Versteigerungsbedingungen und Verjährung

Bevor nach einer Auktion vom Rechtsanwalt Ansprüche des Ersteigerers gegen den Auktionator oder Einlieferer geltend gemacht werden, sollte weiter geprüft werden, ob Gewährleistungsansprüche im Rahmen der Versteigerungsbedingungen oder anderweitig wirksam ausgeschossen wurden und ob diese eine verkürzte Verjährungsfrist vorsehen. Auch hierzu weist das Kunstrecht eine Reihe von Besonderheiten auf. So enthalten die Versteigerungsbedingungen vieler Auktionshäuser etwa eine Regelung, wonach „Katalogangaben nicht Teil der vertraglichen Beschaffenheit" werden und Katalogpreise oder Limits „keine Schätzpreise" darstellen. Aber auch Gewährleistungsausschlüsse im eigentlichen Sinne sind in allgemeinen Versteigerungsbedingungen üblich. Hier stellt sich für den Anwalt stets die Frage, ob die entsprechenden Klauseln zulässig oder rechtswidrig bzw. unwirksam sind. Eine Verkürzung der Verjährungsfrist ist grundsätzlich möglich, allerdings nicht auf weniger als ein Jahr (§ 475 Abs. 2 BGB). Bei der Geltendmachung von Rechten nach einer Auktion kann daher Eile geboten sein.

Auktionsrecht - Rechtsanwalt sollte Einzelfall prüfen

Nach der Erfahrung von Rechtsanwalt Dr. Rönsberg weist das Auktionsrecht im Kunstrecht die höchste Komplexität auf. Hier sind eine ganze Reihe von kunstrechtsspezifischen Besonderheiten zu beachten und es ist viel im Fluss und noch nicht abschließend geklärt. Wird eine Fälschung oder ein Replikat versteigert, so kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, insbesondere auf die Versteigerungsbedingungen des jeweiligen Auktionshauses, aber auch auf die Prestigeträchtigkeit des Objekts und dessen Preisklasse. So können dem Auktionshaus etwa bei besonders beworbenen und wertvollen Kunstwerken oder Antiquitäten besondere Prüfpflichten obliegen. Welche Rechte der Ersteigerer gegen das Auktionshaus oder den Einlieferer hat und ob diese auch durchsetzbar sind, sollte daher von einem auf Kunstrecht und Auktionsrecht spezialisierten Rechtsanwalt geprüft werden.

Für Rückfragen zum Thema Kunstrecht und Auktionsrecht wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Dr. Louis-Gabriel Rönsberg, Kanzlei SLB Kloepper Rechtsanwälte.

SLB Kloepper Rechtsanwälte

Rechtsanwalt Dr. Louis Rönsberg

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