Rechtsirrtümer: Als Beschuldigter muss man zur Polizei gehen

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„Wenn ich eine Vorladung von der Polizei bekomme, muss ich hingehen.“

Falsch!

Und ganz nebenbei eines der größten Probleme der Strafverteidigung. Wenn Sie zu einer Beschuldigtenvernehmung bei der Polizei geladen werden, brauchen Sie dort nicht zu erscheinen. Anders ist dies, wenn die Staatsanwaltschaft Sie vorlädt. Dann müssen Sie zwar dort erscheinen, können aber selbstverständlich auch dort von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen.

Wenn Sie Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren sind, empfiehlt es sich immer einen Rechtsanwalt für Strafrecht aufzusuchen. Es sollte nichts (ausgenommen Personalien) gegenüber der Polizei gesagt werden, weder bei einem Termin auf der Wache noch beispielsweise bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle.

In Deutschland hat nur ein Rechtsanwalt das Recht auf Akteneinsicht. Erst danach – insbesondere wenn man die Aussagen etwaiger Zeugen gelesen hat – kann man sich ggf. zur Sache einlassen.

Sagt man bei der Polizei fröhlich aus, kann man sich sehr schnell in Widersprüche verstricken, die im Nachhinein nicht mehr zu reparieren sind.

Deshalb gilt immer: Sobald Ihnen gegenüber eröffnet ist, dass Sie Beschuldigte in einem Ermittlungsverfahren sind, gegenüber der Polizei niemals mehr Angaben machen als die eigenen Personalien. Dazu zählen insbesondere keine Angaben zum Zeitablauf, zum Trinkverhalten bei Alkoholstraftaten usw.

Wenn Sie eine Vorladung erhalten, wenden Sie sich bitte an mich. Nachdem ich Akteneinsicht genommen haben, besprechen wir den Sachverhalt und können uns die passende Verteidigungsstrategie zurecht legen; immer mit dem Ziel, das Ermittlungsverfahren schon vor Anklageerhebung eingestellt zu bekommen.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter www.rechtsanwalt-petrikowski.de/strafrecht


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