Rechtsirrtümer: Eltern haften für ihre Kinder

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„Eltern haften für ihre Kinder“

Falsch!

Die Haftbarkeit ist für Minderjährige im Zivilrecht klar geregelt. Kinder bis einschließlich 6 Jahre haften nie.

Zwischen 7 und 9 haften Kinder zumindest im Straßenverkehr nicht, z. B. bei einem Fahrradunfall.

Darüber hinaus haften Minderjährige nur dann, wenn sie die erforderliche Einsichtsfähigkeit haben. Diese wird natürlich im fortgeschrittenen Jugendalter immer mehr vorausgesetzt.

Eltern haften nur dann, wenn ihre Kinder nicht haftbar gemacht werden können. Aber auch dies ist von bestimmten Voraussetzungen abhängig.

Eltern haften nämlich nur dann für ihr nicht verantwortliches Kind, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht nicht genügen. Hier kommt es auf den Einzelfall an. Beispielsweise nimmt die Rechtsprechung schon an, dass Kinder im Alter zwischen 5 bis 6 alleine auf dem Gehweg vor dem Haus spielen dürfen, wenn gelegentlich nach ihnen geschaut wird. Man kann solche Fälle aber nicht verallgemeinern. Es muss immer der Einzelfall betrachtet werden.

Sollten Sie für einen Schaden, den ihr Kind verursacht hat, zur Verantwortung gezogen werden, lohnt sich immer der Gang zum Anwalt. Nur dieser kann beurteilen, ob es sich um eine Verletzung der Aufsichtspflicht handelt.

Ich berate Sie in diesem Bereich gerne und würde mich freuen, wenn Sie mir Ihr Vertrauen schenken.

Auf meiner Homepage finden Sie weitere nützliche Informationen.


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