Rechtsprechung

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Eigenhändig erstelltes Testament

Eine eigenhändige Unterschrift unter einem Testament i. S. v. § 2247 Abs. 1 S. 1 BGB muss räumlich so zu der letztwilligen Verfügung stehen, dass diese von ihr gedeckt ist. Diese für die Wirksamkeit des Testaments notwendige und unverzichtbare Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn sich die zeitgleich zur Errichtung des Testamentstextes geleistete Unterschrift auf einem anderen Blatt Papier befindet, welches weder körperlich mit dem Testament verbunden ist noch aus den Umständen des Einzelfalls ohne Weiteres als äußere Fortsetzung und Abschluss der Testamentsurkunde verstanden werden kann (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 30.07.2021 - 2 Wx 55/20).

Allerdings ist in der Rechtsprechung ausnahmsweise die Unterschrift auf einem Begleitschreiben als ausreichend angesehen worden. Das kommt aber nur dann in Betracht, wenn dem Begleitschreiben keine eigenständige Bedeutung zukommt (vgl. BayObLG Beschluss vom 07.05.1991 - BReg 1a Z 65/90). An die Annahme eines hinreichenden inneren Zusammenhangs sind hohe Anforderungen zu stellen; so ist auch die auf einem verschlossenen Briefumschlag mit dem (nicht unterzeichneten) Testament befindliche Namensangabe des Erblassers neben dem handschriftlichen Vermerk „Testament“ nicht als Testamentsunterschrift anerkannt worden, weil sie auch der Kennzeichnung des Inhalts des Briefumschlags dienen und deswegen nicht ohne weiteres als äußere Fortsetzung und Abschluss der im Umschlag befindlichen Testamentsurkunde verstanden werden kann (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 27.06.2000 - 15 W 13/00).


Pflichtteils -und Pflichtteilsergänzungsansprüche

Die Verjährung der Pflichtteils -und Pflichtteilsergänzungsansprüche richten sich nach den allgemeinen Regeln der §§ 195 ff. BGB. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Bezüglich des Pflichtteilsanspruchs liegt dies vor, wenn der Pflichtteilsberechtigte kumulativ Kenntnis vom Erbfall, von der ihn beeinträchtigenden letztwilligen Verfügung und von dem Schuldner, also dem Erben, erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Dies gilt auch für den Pflichtteilsergänzungsanspruch. Zusätzlich muss der Pflichtteilsberechtigte aber Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der ihn beeinträchtigenden Verfügung unter Lebenden haben. Aus der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs folgt deshalb nicht notwendig, dass auch ein Pflichtteilsergänzungsanspruch nicht mehr durchgesetzt werden kann. Beide Ansprüche stehen vielmehr selbständige nebeneinander (BGH Urteil vom 25.01.1995). Hält der Pflichtteilsberechtigte auch nach der Entscheidung des Nachlassgerichts, dass seine Einwendungen gegen die Wirksamkeit eines Testaments nach einer Beweisaufnahme und mit umfangreicher Begründung zurückgewiesen hat, das Testament weiterhin für unwirksam, begründet dies keinen Rechtsirrtum, der dem Beginn der Verjährungsfrist entgegensteht (vgl. OLG München Endurteil vom 22.11.2021 - 33 U 2768/21).


Zugewinnausgleich

Ist ein Steuererstattungsanspruch beim Eintritt des Güterstandes noch nicht entstanden, ist er auch nicht im Anfangsvermögen zu berücksichtigen. Eine nach dem Endstichtag anfallende Vorfälligkeitsentschädigung ist bei der Beendigung des Güterstandes genauso wenig zu berücksichtigen wie es Zinsbelastungen sind, die bei einer Darlehensvaluta erst nach dem Stichtag eintreten (vgl. BGH Beschl. vom 08.12.2021 - XII ZB 402/20).


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