Rechtsschutzversicherung – Schadenmeldung sollte stets wohlüberlegt sein

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In der Regel wenden sich rechtsschutzversicherte Mandanten mit ihrem Fall direkt an einen Rechtsanwalt, nennen Namen und Nummer der Versicherung und bitten ihn, die Rechtsschutzzusage einzuholen. Teilweise melden Versicherungsnehmer ihren Fall jedoch auch bereits vorab telefonisch oder schriftlich ihrem Versicherungsunternehmen und erhalten von dort die Nachricht, man benötige noch ergänzende Informationen oder Unterlagen.

Der eingeschaltete Rechtanwalt nimmt die in einem solchen Fall bereits vergebene Schadennummer auf und bittet unter Schilderung des Sachverhaltes nebst Vorlage von Unterlagen nochmals schriftlich um die Erteilung einer Deckungszusage. Hier kommt es oft vor, dass die Rechtsschutzversicherung die Angelegenheit z.B. wegen Vorvertraglichkeit, noch vorgerichtlicher Interessenwahrnehmung bei einem nur bestehenden „Gerichts-Rechtsschutz“ oder eben wegen eines bereits dem Grunde nach nicht versicherten Risikos ablehnt.

In solchen Fällen, in denen der Schadensfall sozusagen bereits „aktenkundig“ ist, besteht jedoch grundsätzlich die Gefahr, dass ein solcher Schaden, auch wenn er aufgrund fehlenden Versicherungsschutzes niemals Kosten verursachen wird, zu einer vorzeitigen Kündigung des Rechtsschutzversicherers wegen zwei oder drei Schadensfällen in einem Jahr führt. In den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) ist nämlich geregelt, dass sowohl der Versicherungsnehmer selbst als auch der Rechtsschutzversicherer den Vertrag im Schadensfall vorzeitig kündigen können. Voraussetzung hierfür ist – je nach detaillierter Ausgestaltung der sich im Grunde bei allen Versicherungsunternehmen ähnelnden ARB –, dass zwei oder drei Versicherungsfälle innerhalb von 12 Monaten eingetreten sind. Es ist dabei teilweise nicht einmal entscheidend, ob diese anerkannt oder abgelehnt wurden, sondern es genügt bereits die konkrete Meldung beim Versicherer unter Vergabe einer Schadennummer.

Ist man sich also nicht ganz sicher, ob ein Schadensfall bereits dem Grunde nach versichert ist, sind die zu erwartenden Rechtsanwaltsgebühren z.B. wegen einer bloßen Rechtsberatung oder wegen eines niedrigen Streitwertes nur gering und erreichen nicht einmal oder gerade die vereinbarte Selbstbeteiligung oder hat man bereits eine gewisse Anzahl von Vorschäden und rechnet noch mit einem weiteren größeren (versicherten) Rechtsschutzfall, sollte eine Schadensmeldung im Vorfeld abgewogen werden. Denn eine kleine Sache, die auch noch abgelehnt wird, sollte nicht zur Kündigung einer stets empfehlenswerten Rechtsschutzversicherung führen. Beim Neuabschluss einer Versicherung wird schließlich stets nach den Vorschäden innerhalb des alten Vertrages gefragt, was die Abschlussbereitschaft des neuen Rechtsschutzversicherers natürlich in vielerlei Hinsicht beeinflussen könnte.

Der Versicherungsnehmer sollte daher stets seine aktuell vereinbarten Versicherungsbedingungen im Auge behalten und sich bei Unsicherheiten noch vor einer Schadensmeldung ggf. auch mit seinem Anwalt abstimmen. Dies ist insbesondere auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass ein Rechtsanwalt für die Einholung einer Deckungszusage eine Vergütung verlangen kann.


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