Rechtsschutzversicherung verweigert zu Unrecht Deckung!

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Das Landgericht Wiesbaden hat im Rahmen eines aktuellen Urteils die RSS- Rechtsschutz Service GmbH verurteilt Deckungsschutz für eine Klage auf Rückabwicklung einer Lebensversicherung bei der Skandia Lebensversicherung wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung zu gewähren.  Der Klage des von BEMK Rechtsanwälte vertretenen Klägers wurde vollumfänglich statt gegeben. Die RSS muss daher auch die gesamten beim Kläger angefallenen Kosten erstatten. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig. Bei der beklagten RSS Rechtsschutz-Service GmbH handelt es sich um das Schadensabwicklungsunternehmen der DEURAG Deutsche Rechtsschutzversicherung AG.

Rechtswidrige Deckungsablehnung

Hintergrund der Klage war die Weigerung der RSS Rechtsschutz-Service GmbH Ihrem Versicherungsnehmer Deckung für die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche aus einem erklärten Widerspruch gem. § 5a VVG a.F. zu gewähren. Im Rahmen der außergerichtlichen Deckungsablehnung berief sich die RSS auf fehlende Erfolgsaussichten. Nach Ansicht der RSS sei durch die erfolgte Teilkündigung des Lebensversicherungsvertrages das Widerspruchsrecht offensichtlich verwirkt.

Entscheidung des Landgerichts Wiesbaden

Die Einwände der RSS ließ das Gericht jedoch nicht gelten. Zunächst erkannte das Gericht zutreffend, dass die Frage der Verwirkung des Widerspruchsrechts der sogenannten tatrichterlichen Würdigung unterliegt und diese tatrichterliche Würdigung nur in Ausnahmefällen vorweggenommen werden darf. Eine Vorwegnahme dieser tatrichterlichen Würdigung ist nach Ansicht des Gerichts nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn das Ergebnis bei der Vornahme der tatrichterlichen Würdigung so gut wie sicher fest steht. Ein solches feststehendes Ergebnis konnte das Gericht im vorliegenden Fall jedoch zu Recht nicht erkennen und verwies hierbei zutreffend auf die von BEMK Rechtsanwälte im Verfahren vorgelegten Entscheidungen verschiedener Gerichte, welche bei einer Teilkündigung keine Verwirkung sehen konnten. Auch den weiteren Einwände der RSS im Rahmen des gerichtliche Verfahrens erteilte das Landgericht Wiesbaden eine Absage. So versuchte die RSS mit verschiedenen rechtlich haltlosen Einwänden vom Wesentlichen abzulenken. So wandte die RSS unter anderem entgegen der gefestigten Rechtsprechung des BGH ein, dass  der gestellte Feststellungsantrag unzulässig sei.  Zudem sei die Klage unzulässig, da nicht zuvor ein Stichentscheid angefertigt worden sei.  Das Landgericht Wiesbaden erteilte diesem und auch den weiteren Einwänden  kurz und zutreffend eine Absage.

Ablehnungspraxis der Rechtsschutzversicherer

Die Deckungsablehnung der RSS Rechtsschutz Service GmbH  reiht sich  in eine zunehmend ablehnende Haltung von Rechtsschutzversicherern ein.  So ist zu beobachten, dass einige Rechtsschutzversicherer pauschal  die Deckung für die Rückabwicklung von Lebensversicherungsverträgen unter Verweis auf eine angebliche Verwirkung ablehnen. Die Rechtsschutzversicherer spekulieren hierbei mitunter darauf, nicht gerichtlich auf Erteilung der  Deckung in Anspruch genommen zu werden. So wurde im Rahmen von weiteren durch BEMK Rechtsanwälte für Mandanten erhobenen Klagen die Klagen durch den Rechtsschutzversicherer jeweils anerkannt. Dies legt die Annahme nahe, dass den Versicherern die offensichtlich unzutreffende Deckungsablehnung bekannt war. Betroffen waren hierbei unter anderem auch die Advocard Rechtsschutzversicherung AG und die Itzehoer Rechtsschutz Union. Insbesondere die Itzehoer Rechtsschutz Union sticht bei den willkürlichen Deckungsablehnungen besonders hervor. 

Vorgehen bei einer Deckungsablehnung

Hat auch Ihre Rechtsschutzversicherung die Deckung für die Rückabwicklung einer Lebens- oder Rentenversicherung unter Verweis auf mangelnde Erfolgsaussichten abgelehnt? Lassen Sie sich nicht verunsichern. Sprechen Sie uns an. Oftmals lässt sich bereits außergerichtlich eine Lösung mit dem Versicherer finden. Sollte die außergerichtliche Korrespondenz nicht zum Erfolg führen, lassen wir Ihnen auch gerne eine kostenlose Ersteinschätzung über die Erfolgsaussichten für eine Klage gegen den Rechtsschutzversicherer zukommen.



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