Reden ist Silber / Schweigen ist Gold / Vertrauliches Anwaltsgespräch ist Platin

  • 1 Minuten Lesezeit

Als Beschuldigter oder Angeklagter in einem Strafverfahren ist es Ihr verfassungsrechtlich verbürgtes Recht, zum Tatvorwurf zu schweigen und keine Angaben zur Sache zu machen. Das deutsche Strafverfahrensrecht regelt daher in § 136 StPO, dass vor jeder Vernehmung, der Beschuldigte einen von ihm zu wählenden Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Strafverteidigung befragen kann. Das Prinzip „Nemo tenetur“ ist Ausdruck des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 6 MRK), der Menschenwürde (Art. 1 GG) und kann bei Verletzung durch einen Staat vor dem Internationalen Strafgerichtshof (ICC) oder beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ggf. gegen Entschädigung eingeklagt werden.

Dieses Recht steht einem zu gegenüber den Strafverfolgungsbehörden, d. h. vor der Polizei, vor der Staatsanwaltschaft aber auch beim Ermittlungsrichter (z. B. nach Festnahme und bei Verkündung der Haftanordnung, Untersuchungshaft) und beim Tatgericht oder erstinstanzlichen Gericht.

Ein rechtsstaatlich geführtes Verfahren fußt auf dieser Verfahrensmaxime, da der Einzelne niemals an seiner Überführung oder Verurteilung mitwirken muss. Auch wenn die Praxis der Strafverteidigung zeigt, dass in Mordfällen – etwa, weil die Polizei auf Druck der Presse oder der Allgemeinheit – schnelle „Ermittlungsergebnisse“ verbuchen will, diese Rechte häufig beschnitten werden. So muss der Verwertung der unter Verletzung dieser Rechte erlangten Beweise nachhaltig und für Folgegerichte nachvollziehbar und bindend widersprochen werden. Nur so ist gesichert, dass eine Revision gewonnen werden kann, wenngleich das erste Gericht die Verletzung von Verfahrensrechten zu seiner Urteilsfällung ausgeklammert hat.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Daniel Lehnert

Beiträge zum Thema