Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Rederecht der Aktionäre in der Hauptversammlung

  • 2 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Gemäß § 131 Absatz 1 Aktiengesetz (AktG) kann der Versammlungsleiter der Hauptversammlung per Satzung oder Geschäftsordnung dazu ermächtigt werden, das Rede- und Fragerecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken. Nun hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in diesem Zusammenhang die Rechte der Aktionäre gestärkt und die Voraussetzungen des § 131 AktG konkretisiert.

 
Formulierung in der Satzung

Im Ausgangsfall wurde die Satzung um § 20a ergänzt, der die Beschränkung der Redezeit der Aktionäre beinhaltete und die Anordnungsbefugnis des Versammlungsleiters auf die Beschränkung der Redezeit erweitert und unter deren Voraussetzungen sollten schließlich gemäß § 20 Absatz 1e die Beschränkungen als „angemessen im Sinn des § 131 Absatz 2 AktG gelten". 

Ein Aktionär erhob in der Hauptversammlung Widerspruch gegen die Satzungsergänzung und legte, nachdem seine Klage vom Landgericht abgewiesen wurde, beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main Berufung ein.


Verstoß gegen Artikel 14 Grundgesetz
 

Die Hessischen Richter beurteilten die Regelungen in der Satzung für rechtswidrig, weil sie das Rederecht der Aktionäre abstrakt und ohne Rücksicht auf die konkreten Bedürfnisse der Hauptversammlung einschränken. Denn die zeitliche Begrenzung des Rederechts stellt einen Eingriff in das Mitgliedschaftsrecht dar, das über Artikel 14 Grundgesetz geschützt ist. Ein solcher Eingriff in ein Grundrecht ist nur verfassungsgemäß, wenn er angemessen ist. Die Maßnahme muss also geeignet, erforderlich und in Hinblick auf den verfolgten Zweck auch verhältnismäßig sein.

Diese Voraussetzungen erfüllt die Satzungsbestimmung nicht. Denn zum einen wird sie den Bedürfnissen der konkret anstehenden Hauptversammlung nicht gerecht. Darüber hinaus sind durch die Formulierung in der Satzung, dass die Beschränkungen als „angemessen gelten" abstrakt vom Versammlungsleiter festgelegte Maßnahmen jeder gerichtlichen Kontrolle entzogen.


Sinn und Zweck von § 131 Absatz 2 AktG

Mit § 131 Absatz 2 AktG wollte der Gesetzgeber den Missbrauch des Rederechts verhindern und die Diskussionskultur innerhalb der Hauptversammlung fördern. Doch der Missbrauch eines Rechts kann nicht durch die Beschränkung und Abschaffung des Rechts selbst rechtmäßig erzielt werden. So lautet das Fazit des V. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Az.: 5 U 8/07).

(WEL)


Artikel teilen:


Beiträge zum Thema