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Reduzieren Grabpflegekosten den Pflichtteil?

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Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 26.05.2021, Az.: IV ZR 174/20, wiederholt grundsätzlich deutlich gemacht, dass Grabpflegekosten bei der Berechnung des Pflichtteiles selbst dann nicht abzugsfähig sind, wenn der Erblasser den Erben die Bezahlung dieser Grabpflegekosten für eine längere, vorbestimmte Zeit zur Auflage gemacht hat. 

Es handelt sich formal schon nicht um Nachlassverbindlichkeiten, die bei der Feststellung des Nachlasssaldos, aus dem sich der Pflichtteil errechnet, zu berücksichtigen wären, weil die Verpflichtung der Bezahlung von Grabpflegekosten erst nach dem Erbfall entsteht.

Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn bereits der Erblasser selbst den Vertrag für die Grabpflege abgeschlossen hat und die Verbindlichkeit sich unmittelbar gegen den Nachlass richtet, also bereits zu Lebzeiten des Erblassers angelegt war.

[Detailinformationen: RA Arno Wolf, Fachanwalt für Erbrecht, Tätigkeitsschwerpunkt Immobilienrecht, Telefon 0351 80718-80, wolf@dresdner-fachanwaelte.de


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Foto(s): Albrecht Fietz auf Pixabay

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