Regenbogenfamilie – die Patchworkfamilie gleichgeschlechtlicher Partnerschaften

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Die Regenbogenfamilie ist auch im Erbrecht so bunt wie ihr Name

Gemeinsam ist allen, dass die Eltern, bei denen die Kinder aufwachsen, in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft, auch Homo-Ehe genannt, leben. Damit hören die Gemeinsamkeiten aber auch schon auf. Die Eltern können in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben oder nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz verheiratet sein. Die Kinder können Kinder aus vorangegangenen Partnerschaften sein, Pflegekinder, Stiefkinder oder Adoptivkinder – oder eine Mischung von allem.

Familie mit Kindern aus vorangegangenen Partnerschaften

Gehen wir von einer Familie aus, bei denen der Elternteil 1 eine Tochter und der Elternteil 2 einen Sohn in die Lebenspartnerschaft mitbringt. Das Vermögen der Elternteile verteilt sich unterschiedlich, je nachdem, ob der (Stief-)Elternteil 1 oder der (Stief-)Elternteil 2 zuerst verstirbt. Hat der (Stief-)Elternteil 1 ein Haus, erben der überlebende Lebenspartner und die leibliche Tochter des Elternteils 1 jeweils 50 Prozent vom Haus. Stirbt später der (Stief-)Elternteil 2, erbt dessen leiblicher Sohn sein Vermögen. Dazu gehört dann auch die geerbte Haushälfte, die ursprünglich dem Stiefelternteil 1 gehörte. Die Stieftochter erhält beim Tod des Stiefelternteils 2 nichts. Wäre zuerst der (Stief-)Elternteil 1 verstorben, hätte die Tochter das gesamte Haus ihres Elternteils 1 allein geerbt sowie die Hälfte des Vermögens des Stiefelternteils 2.

Die Höhe des geerbten Vermögens ist für die Kinder vom Zufall abhängig, je nach dem wer zuerst verstirbt: Der leibliche Elternteil des einseitigen Kindes oder der Stiefelternteil. Die Kinder des länger Lebenden sind klar bevorzugt. Zudem geht so ein Teil des Vermögens des erstversterbenden Lebenspartners an die einseitigen Kinder des überlebenden Lebenspartners. Diese Folgen sind nicht immer so gewollt. Hier hilft ein geschickt gestaltetes Testament.

Noch schwieriger wird es, wenn die Elternteile in unserer Beispielfamilie nicht in einer Lebenspartnerschaft leben. Dann erbt die Tochter alles, so zum Beispiel das Haus, in dem die Familie lebt. Die Tochter kann dann vom überlebenden Elternteil 2 verlangen, dass er aus dem Haus auszieht. Auch dies kann durch geschickte Regelungen im Testament verhindert werden. Dem Partner kann zum Beispiel ein Wohnrecht vermacht werden. Dann erhält das eigene Kind zwar das Haus, der Partner kann dies aber weiterhin bewohnen.

Auch der Ex-Partner des verstorbenen Elternteils 1, und damit der leibliche Elternteil der Tochter hat im Regelfall das Recht, das von seinem leiblichen, minderjährigen Kind ererbte Vermögen zu verwalten.

Auch dies ist oftmals nicht gewünscht. Denn der Elternteil 2 muss sich mit dem oder der Ex über die Verteilung des Vermögens auseinandersetzen. Auch das kann vermieden werden. Im Testament wird ein Testamentsvollstrecker eingesetzt, der das Erbe des Kindes verwaltet. Dies kann auch der neue Partner, also der Elternteil 2 sein. Dann darf der Ex-Partner das Erbe des Kindes nicht verwalten. Wichtig ist auch die Erbschaftssteuer. Stiefkinder sind den leiblichen Kindern gleichgestellt. Sie sind in der günstigen Steuerklasse 1 eingestuft und haben einen Freibetrag von 400.000 Euro.

Fazit

Wer seine Familie absichern und die Verteilung des Vermögens nicht dem Zufall überlassen will, braucht ein sorgfältig gestaltetes Testament.

Familie mit Pflegekindern

Pflegekinder haben gegenüber ihren Pflegeeltern kein Erbrecht. Egal wie lange sie in der Familie leben und wie eng die Bindung zu den Pflegeeltern ist, wenn diese sterben, erben sie nichts. Leben die Pflegeeltern in einer Lebenspartnerschaft, erben die Elternteile untereinander, beim Tod des zweitversterbenden Elternteils dessen Verwandte. Sind die Pflegeeltern nicht verpartnert, erben die Eltern der Pflegeeltern oder deren Geschwister.

Wollen die Pflegeeltern, dass ihre Pflegekinder Teile ihres Vermögens nach ihrem Tod erhalten, können sie dies durch ein Testament erreichen. Da die Pflegekinder nicht mit den Pflegeeltern verwandt sind, gilt für sie aber die ungünstige Steuerklasse 3 mit einem Freibetrag von nur 20.000 Euro und einem Steuersatz von 30 Prozent. Zum Vergleich: Leibliche Kinder, Stief- und Adoptivkinder haben einen Freibetrag von 400.000 Euro bei einem nach der Vermögenshöhe gestaffelten Steuersatz zwischen sieben und 19 Prozent.

Familie mit Adoptivkindern

Homosexuellen Paaren steht die Ehe nach Artikel 8 des Gesetzes vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2429) offen. Sie können ab dem 01.10.2017 vor dem Standesamt heiraten. Die Adoption steht verheirateten homosexuellen Paaren rechtlich im gleichen Umfang zu wie jedem heterosexuellen Ehepaar. 

Zur Adoption und ihre Auswirkungen auf das Erbrecht lesen Sie bitte meinen Artikel: Adoption und Erbrecht.

Die nachfolgenden Ausführungen betreffen daher nur den Zeitraum bis zum 17.07.2017.

Die Adoption ist gleichgeschlechtlichen Partnern nicht in gleichem Umfang möglich wie verschiedengeschlechtlichen Partnern. Eine gemeinschaftliche Adoption durch beide Lebenspartner ist nach derzeitiger Rechtslage unmöglich.

Folgende Adoptionen sind möglich

  • Seit dem 1. Januar 2005 darf ein Lebenspartner mit Einwilligung des leiblichen Elternteils das leibliche Kind seines Lebenspartners adoptieren. Dies ist die so genannte Stiefkindadoption.

  • Ein Lebenspartner kann ein Kind einzeln adoptieren. Der andere Lebenspartner hat dann das so genannte kleine Sorgerecht und das Notsorgerecht.

  • Diese Rechte hat auch der Lebenspartner gegenüber seinem Stiefkind, also dem leiblichen Kind seines Lebenspartners. Die gleichen Rechte hat ein Ehepartner. Anders bei nicht verheirateten Paaren.

Gleich- oder verschiedengeschlechtlichen Lebensgefährten stehen diese Rechte nicht zu

Nach dem kleinen Sorgerecht ist der Lebenspartner berechtigt, Entscheidungen des täglichen Lebens zu treffen, also solche die häufig vorkommen und keine schwerwiegenden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Zum Beispiel Fragen der täglichen Betreuung und Versorgung des Kindes. Widerspricht der leibliche Lebenspartner einer Entscheidung, dann gilt allein die Entscheidung des leiblichen Lebenspartners.

Adoptiert ein Lebenspartner ein minderjähriges Kind, hat es die gleichen erbrechtlichen Rechte wie ein leibliches Kind und ist auch in der Erbschaftssteuer einem leiblichen Kind gleichgestellt. Dann hat das Adoptivkind also den günstigen Freibetrag von 400.000 Euro sowie einen Steuersatz von sieben bis 19 Prozent.

Bei der Einzeladoption eines fremden Kindes durch einen Lebenspartner hat das adoptierte Kind diesem gegenüber die gleichen erbrechtlichen Recht wie ein leibliches Kind.

In der Erbschaftssteuer ist es einem leiblichen Kind gleichgestellt, hat also den günstigen Freibetrag von 400.000 Euro sowie einen Steuersatz von sieben bis 19 Prozent. Gegenüber dem anderen Lebenspartner hat es die Stellung eines Stiefkindes. Beim Tod seines Stiefelternteils erbt das Kind nicht. Ausnahme: Der Stiefelternteil hat sein Stiefkind im Testament bedacht. Dann hat das Kind wie bereits oben ausgeführt auch den günstigen Freibetrag von 400.000 Euro sowie einen Steuersatz von sieben bis 19 Prozent.

Adoptiert ein Lebenspartner das leibliche Kind seines Lebenspartners hat das adoptierte Kind gegenüber seinem Adoptivelternteil die gleichen erbrechtlichen Rechte wie ein leibliches Kind. Das Kind ist also gegenüber beiden Lebenspartnern erbberechtigt und hat auch die Vergünstigungen in der Erbschaftssteuer.

Erst seit 2013 möglich: Die Adoption des adoptierten Kindes des Lebenspartners. Adoptiert werden konnten vorher nur die leiblichen Kinder des Lebenspartners. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Regelung mit Urteil vom 19.02.2013 für verfassungswidrig erklärt und gleichzeitig angeordnet, dass ab sofort Lebenspartner die adoptierten Kinder ihrer Partner adoptieren dürfen.

Weiterhin verboten bleibt die gemeinschaftliche Adoption durch Lebenspartner. Sie ist nach § 1742 Bürgerliches Gesetzbuch weiterhin Ehegatten vorbehalten. Das Verbot lässt sich seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts umgehen: Die Lebenspartner können ein Kind nacheinander adoptieren.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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