Regulierung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen (Zugunglück)

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Zugunglück nahe Schäftlarn in Oberbayern: Wie Schadensersatzansprüche und Schmerzensgeldansprüche reguliert werden

Auf der eingleisigen S-Bahnstrecke bei Schäftlarn stießen am 14.02.2022 zwei
 S-Bahnen zusammen. Es wiederholen sich insofern immer wieder die gleichen Zugunglücke auf eingleisigen Verbindungen durch Frontalzusammenstöße von Zügen. Bereits am 09.02.2016 sind zwei Meridian-Personenzüge der Bayerischen Oberlandbahn in der Nähe von Bad Aibling frontal zusammengestoßen. Es gab 11 Tote sowie 82 zum Teil schwer Verletzte. Ich hatte damals bereits bezüglich der etwaigen Durchsetzung von Schmerzensgeldansprüchen und Schadensersatzansprüchen einen Artikel in die Wochenzeitschrift Blick gesetzt. Dieser kann unter Google „Rechtsanwalt Dreher Zugunglück Bad Aibling Schadensersatzansprüche“ gefunden und angeklickt werden. Es handelt sich insofern in Schäftlarn um ein Deja-Vu-Erlebnis. Ob nun auch das Unglück bei Schäftlarn auf menschliches Versagen zurückzuführen ist oder auf technisches Versagen, ist insofern zweitrangig, zumal der Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz aus dem Haftpflichtgesetz hergeleitet wird. Dort steht: „Wird bei dem Betrieb einer Schienenbahn oder Schwebebahn ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Betriebsunternehmer dem Geschädigten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“ Haftender ist somit der Betriebsunternehmer der S-Bahn. Leider ist immer wieder festzustellen, dass Bahnbetreiber bei Zugunglücken regelmäßig ihre Anteilnahme bekunden und großzügige Regulierung des Schadens in Aussicht stellen, jedoch erfolgt eine derartige großzügige Regelung nicht zeitnah. Unter anderem wurde bei dem wohl bekanntesten Zugunglück von Eschede mit 101 Toten und 88 schwerverletzten Passagieren seitens der Deutschen Bahn pro Todesopfer an die Hinterbliebenen Schmerzensgeld in Höhe von DM 30.000,00 (€ 15.338,75) geleistet. Dies ist in keiner Weise ausreichend. Auch wenn etwaige Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche erst in 3 Jahren verjähren würden, so sollten Betroffene jedoch Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche zeitnah geltend machen. Das heißt, Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche sind zwar nicht geeignet, das Leid der Hinterbliebenen zu heilen, jedoch anstehende wirtschaftliche Not zu lindern. Oftmals sind Geschädigte kurz nach einem Unglück psychisch und physisch nicht in der Lage, sich eingehend mit den Rechtsproblemen zu befassen. Deshalb sind Verwandte, Bekannte, Freunde sowie karitative Einrichtungen gefordert, die Opfer bei der Geltendmachung ihrer Rechte und Ansprüche zu unterstützen. Letztendlich sollte schnellstmögliche anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Insbesondere die Berechnung der Höhe der Schadensersatzansprüche und Schmerzensgeldansprüche können meist nur durch Rechtsanwälte richtig berechnet werden. Hinzu kommt, was oftmals übersehen wird, die Berechnung von Verdienstausfallschaden für Verletzte oder Getötete (wenn Familienangehörige dringend auf den Unterhalt angewiesen sind). Meist steht insofern eine Rechtschutzversicherung hinter den Geschädigten. Soweit nicht, kann, falls eine entsprechende Finanzierung der Einschaltung von Anwalt und Gericht nicht stemmbar ist, bei Gericht entsprechend Prozesskostenhilfe beantragt werden. Auch ist bei schweren Verletzungen in jedem Falle auch der Zukunftsschaden im Rahmen eines sog. Feststellungsverfahrens abzusichern, da mögliche Spätfolgen erst nach Ablauf der Verjährung auftreten könnten. All dies erfordert eine nahe anwaltliche Prüfung. Soweit lediglich eine anwaltliche Erstberatung erfolgen sollte, ist dies mit einer Obergrenze von € 190,00 + Mehrwertsteuer zu honorieren. Dies dürfte finanziell stemmbar sein. Vorliegend besteht in jedem Falle die Verpflichtung auf Zahlung von Schadensersatz oder Schmerzensgeld seitens der S-Bahn-Betreiber, sei es nun ein menschliches Versagen oder sei es ein Versagen der technischen Einrichtung. Der Geschädigte muss insofern die Klärung dieser Frage nicht abwarten. Hinsichtlich einer etwaigen strafrechtlichen Aufklärung und im Rahmen der Durchsetzung seiner Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche hat der Geschädigte auch die Möglichkeit, über einen Anwalt Akteneinsicht zu erlangen. Geschädigten, wie auch Angehörigen von Getöteten steht es zudem frei, im Rahmen einer sog. Nebenklägerstellung sich im Strafverfahren als Nebenkläger zu bestellen und dort eigene Strafanträge zu erstellen und ggf. auch in sog. Adhäsionsverfahren Schmerzensgeldansprüche geltend zu machen. Auch dies sollte jedoch mit einem diesbezüglich informierten Anwalt geklärt werden. Soweit entsprechend Geschädigte oder Hinterbliebene nachhaltig ihre Ansprüche, sowohl außergerichtlich wie auch gerichtlich, kurzfristig geltend machen, würde dies auch Druck ausüben auf entsprechende Bahnbetreiber, endlich notwendige Sicherungsmaßnahmen, insbesondere für eingleisige Strecken, einzuleiten.


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