Neue Entwicklung im Abgasskandal

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Neue Entwicklung im Abgasskandal

Der Bundesgerichtshof hat in drei Entscheidungen neuesten Datums, d.h. von heuer, die Rechte von geschädigten Käufern von Dieselfahrzeugen gestärkt.

In der Vergangenheit war es so, dass eine Vielzahl von Besitzern von Dieselfahrzeugen bereits daran scheiterten, dass sie im Rahmen ihrer Klage nicht in der Lage waren, die Abgasmanipulation so konkret darzulegen, dass das Gericht sich jeweils bemüßigt fühlte, ein Gutachten einzuholen. Es wurden immer wieder mit dem Einwand Klagen abgewiesen, es würde sich um einen Vortrag ins Blaue hinein handeln. Diesem hat der Bundesgerichtshof nun in seiner Entscheidung vom 08.12.2021, Beschluss Az.: VIII ZR 280/20, einen Riegel vorgeschoben.

Es genügt letztendlich, dass der jeweilige Besitzer eines Dieselfahrzeugs darlegt, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung vorläge, den Beweis hierfür muss er jedoch nicht führen. Der jeweilige Hersteller von Dieselfahrzeugen hat insofern seinerseits das Gegenteil zu beweisen.

Wesentlich ist auch, dass die bislang vom Bundesgerichtshof angenommene 3-jährige Verjährungsfrist, laufend ab 2015, nicht bei Käufern von Neuwagen Anwendung findet. Es wird insofern verwiesen auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.02.2022, Az.: VI AZR 8/21 und VI AZR 57/21. Hiernach greift nicht die 3-jährige Verjährung wegen unerlaubter Handlung, sondern aufgrund Schadensersatzanspruches gem. § 852 BGB. Hiernach gilt eine 10-jährige Verjährungsfrist. Derzeit könnten Neuwagenkäufer von betroffenen Dieselfahrzeugen, in Betracht kommen u.a. VW, Skoda, Mercedes, Audi, Fiat Wohnmobile etc. noch ab dem Jahr 2012 ihre Ansprüche mit Erfolg verfolgen. In jedem Falle sollte hierzu natürlich die Prüfung durch einen entsprechenden erfahrenen Anwalt erfolgen.

Soweit Rechtsschutz vorhanden, hat im übrigen die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche unmittelbar durch den Anwalt gegen einen Hersteller dieser Fahrzeuge den Vorteil gegenüber Sammelklagen, dass man unmittelbar einen Zahlungsanspruch erwirkt. Der Sieg im Rahmen einer Sammelklage hat nur den Vorteil, dass dem Grunde nach entschieden wird, dass ein Anspruch besteht. Der jeweilige Fahrzeugbesitzer müsste dann den Anspruch gesondert durchsetzen bzw. im Rahmen der Vertretung der dortigen Anwälte prüfen lassen und die Durchsetzung erreichen.

Im Hinblick auf Erleichterung der Substantiierungspflicht, wie auch hinsichtlich der nun geltenden 10-Jahres-Verjährungsfrist für Neuwagenkäufer sollte die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche möglichst bald umgesetzt werden, um auch aufgrund zurückgelegter Kilometer die anrechenbare Nutzung so klein wie möglich zu halten.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Rechtsanwalt Andreas Dreher


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