Reinigung nach Hausfrauenart – gilt hier der Tarifvertrag für das Reinigungsgewerbe?

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Frau F. schilderte uns folgendes Anliegen:

„Ich war von 2015-2018 bei einem Unternehmen angestellt, welches haushaltsnahe Dienstleistungen anbot. Meine Tätigkeit bestand in der Reinigung von Privathaushalten und Büros. Bezahlt wurde ich auf der Basis des Mindestlohngesetzes. Nun habe ich gehört, dass mir eventuell der Tariflohn für das Reinigungspersonal zugestanden hätte. Kann man da nachträglich noch etwas machen?“

Argumentation der Arbeitgeber

Folgt man der Argumentation einiger Arbeitgeber, so käme auf das Arbeitsverhältnis der für allgemeinverbindlich erklärte Lohn-Tarifvertrag für das Reinigungsgewerbe nicht zur Anwendung. Argumentiert wird, dass es sich bei den haushaltsnahen Dienstleistungen lediglich um „Reinigung nach Hausfrauenart“ handelt.

Rechtslage

In der Tat wurde bzw. wird dies mitunter auch von Juristen angenommen. Begründet wird dies mit einer Abgrenzung zwischen der gewerblichen Reinigung und der Reinigung „einfacherer Art“. Ob die Argumentation stichhaltig ist, ist fraglich. Aus dem Tarifvertrag lässt sich eine solche Differenzierung jedenfalls nicht entnehmen. Dementsprechend haben auch bereits verschiedene Gerichte in ähnlichen Konstellationen den erwähnten Tarifvertrag für anwendbar erachtet. Aus unserer Sicht vollkommen zu Recht, zumal es auf die tatsächliche Arbeit und nicht auf eine frei gewählte Bezeichnung ankommt.

Ausschlussfristen

Eine (scheinbare) Hürde bei der nachträglichen Geltendmachung sind natürlich die tarifvertraglich vorgesehenen Ausschlussfristen. Hiervon sollte man sich jedoch nicht unbedingt abhalten lassen. So ist zunächst anhand des Arbeitsvertrages zu prüfen, ob die Ausschlussfristen des Tarifvertrages überhaupt greifen. Insofern gilt das Prinzip der günstigsten Lösung.

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