Reise wegen Corona storniert: Geld zurück statt Gutschein !

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Sie sind es leid? Erst gab es keine Informationen? Dann haben Sie kurz vor Ihrer Reise den vollständigen Reisepreis bezahlt? Dann kam die Stornierung der Reise und der Anbieter zahlt Ihnen Ihr Geld nicht zurück, sondern vertröstet Sie mit einem Gutschein?

So geht es Tausenden Reisenden. Jeder hat Verständnis, dass die Corona-Krise die Reisebranche vor große Herausforderungen stellt: aber so geht es nicht!

Rechtslage ist klar: Storniert der Reiseveranstalter muss er eine Vorauszahlung erstatten!

Die gute Nachricht: die Rechtslage ist eindeutig: Wenn der Reiseveranstalter die Reise storniert, dann muss er Ihnen auch das Geld zurückzahlen. Andere Informationen sind falsch. Die Bundesregierung wollte die klare Rechtslage während des Lockdowns ändern. Die Europäische Union (EU) hat jedoch klargestellt: Wenn der Kunde sein Geld zurück will, bekommt er sein Geld.

Und jetzt ein teurer Rechtsanwalt? 

Nein! Die zweite gute Nachricht ist: Wenn Sie den Reiseveranstalter in Verzug gesetzt haben und er kommt der Pflicht zur Rückzahlung nicht nach, können Sie einen Rechtsanwalt auf Kosten des Reiseveranstalters beauftragen.

Voraussetzung für den Verzug des Reiseveranstalters ist, dass Sie ihn unmissverständlich aufgefordert haben, den Reisepreis binnen einer angemessenen Frist (mindestens 1 Woche) zu erstatten. Kommt er dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, befindet er sich in Verzug. Beauftragen Sie sodann einen Rechtsanwalt mit der Anspruchsdurchsetzung, hat der Reiseveranstalter die Anwaltskosten zu tragen.

Wir helfen gerne!

Gerne setzen wir Ihre Ansprüche gegen den Reiseveranstalter durch. Senden Sie uns hierfür am Besten den Reisevertrag und den Ihnen vorliegenden Reiseversicherungsschein per E-Mail an info@mzs-recht.de als Kopie zu. Gerne versorgen wir Sie sodann mit einem Musterschreiben, mit dem Sie den Reiseveranstalter in Verzug setzen können und informieren Sie über die weiteren Schritte.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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