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Reisegepäck: Schadensersatz pro Person

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anwalt.de-Redaktion

[image]In ihrem Urlaub auf Malaga wollte ein unverheiratetes Paar seinem Hobby frönen: dem Golfspiel. Um möglichst wenige Gepäckstücke mit auf die Reise nehmen zu müssen, packte die Frau ihre eigene Golfausrüstung zusammen mit der ihres Freundes in eine Golfreisegepäcktasche. Doch am Zielflughafen kam die Tasche nie an. Daraufhin verklagte sie die Fluggesellschaft auf Schadensersatz für die beiden Golfausrüstungen. Ihr Freund hatte zuvor seine Ansprüche an sie abgetreten.

Geht das Reisegepäck auf einem Flug verloren oder wird es beschädigt oder zerstört, muss die Fluggesellschaft dafür Schadensersatz leisten, wobei die zu erstattende Summe gemäß dem sog. Montrealer Übereinkommen (MÜ) auf maximal 1000 Sonderziehungsrechte beschränkt ist. Das sind umgerechnet derzeit ca. 1150 Euro. Da die Frau nur für ihre Golfausrüstung gemäß dem MÜ Schadensersatz zugesprochen wurde, zog sie schließlich bis vor den Bundesgerichtshof und forderte für die Golfausrüstung ihres Lebensgefährten weitere 750 Euro.

Dagegen brachte das Luftfahrtunternehmen vor, dass ihr kein solcher weiterer Anspruch zusteht, da der Verlust ihrer Golfausrüstung bereits ausgeglichen sei. Für die Golfausrüstung ihres Freundes könne sie keine weitere Entschädigung fordern, da sie insoweit schon eine Entschädigung erhalten habe. Entscheidend für den Ersatzanspruch sei, dass ihr allein der Gepäckschein ausgehändigt worden sei.

Dieser Ansicht folgte der Bundesgerichtshof aber nicht und stellte klar: Nicht nur dem Inhaber des Gepäckscheins steht eine Entschädigung zu, sondern auch demjenigen Reisenden, der ihm gehörende Gegenstände in der Tasche oder dem Koffer eines Mitreisenden dem Frachtführer übergibt. Denn das MÜ bezieht die Haftungshöchstgrenze ausdrücklich auf Reisende und nicht auf den Inhaber des Gepäckscheins.

(Bundesgerichtshof, Urteil v. 15.03.2011, Az.: X ZR 99/10)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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