BGH grosszügig für Flugreisende bei Verlust von Reisegepäck

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Wenn innerhalb eines einheitlichen Gepäckstücks Gepäckinhalte mehrerer Reisenden dem Luftfahrtunternehmen zum Transport anvertraut werden, kann der Koffereigentümer bei Verlust Schadensersatz für sein Gepäck aus eigenem Recht und für das in diesem Koffer mit transportierte Gepäck des Mitreisenden aus abgetretenem Recht verlangen. Die Fluggesellschaft kann sich nicht auf die einmalige Anwendung des Haftungshöchstbetrags nach Art. 22 Abs. 2 Satz 1 des Montrealer Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 28. Mai 1999 (MÜ) berufen, sondern muss ihn „je Reisenden", vorliegend also 2-fach, gewähren.

Laut Urteil des BGH vom 15. März 2011 (X ZR 99/10) steht der Ersatzanspruch nach Art. 17 Abs. 2 Satz 1 MÜ nicht nur demjenigen Reisenden zu, der die Aufgabe seines Gepäcks durch einen Gepäckschein nach Art. 3 Abs. 3 MÜ dokumentieren kann, sondern auch einem Reisenden zu, der ihm gehörende Gegenstände in einem Gepäckstück eines anderen Mitreisenden in die Obhut des Luftfrachtführers gegeben hat.

Der BGH argumentiert: Da der Gepäckschein als Legitimationspapier nach § 808 BGB nicht den Anspruch auf Herausgabe des aufgegebenen Reisegepäcks verbrieft, kann auch die Geltendmachung des Ersatzanspruchs bei Verlust des Gepäcks nicht an die Vorlage eines Gepäckscheins geknüpft werden.


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