Reisen ins Ausland mit dem aktuell automatisch verlängerten Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG

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Anfang Dezember 2023 trat eine Verordnung des Bundesministeriums des Innern (BMI) in Kraft, wonach die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) für Personen aus der Ukraine, denen vorübergehender Schutz gewährt wurde, bis zum 4. März 2025 verlängert wurde. Das bedeutet, dass die betroffenen Personen keine Verlängerung ihres Aufenthaltsstatus beantragen müssen. Damit erübrigen sich Besuche bei den jeweiligen Ausländerbehörden, was eine Vereinfachung des Verfahrens zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für Personen aus der Ukraine und eine erhebliche Entlastung der Ausländerbehörden darstellt.

Ich werde oft von den aus der Ukraine stammenden Menschen, die in Deutschland diesen vorübergehenden Schutzstatus haben gefragt, ob sie mit ihren automatisch verlängerten Aufenthaltstiteln gemäß § 24 AufenthG ins Ausland reisen dürfen, da sich die verlängerte Gültigkeit ihrer Titel nicht aus dem Dokument selbst ergibt.

Das BMI hatte noch Ende November 2023 in einem Rundschreiben Folgendes mitgeteilt:

Das BMI wird gemäß Artikel 39 Absatz 1 des Schengener Grenzkodex (SGK) gegenüber dem Ratssekretariat um Notifizierung der im Wege der Rechtsverordnung verlängerten Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz und Veröffentlichung im Amtsblatt sowie Aufnahme in den Anhang 22 des Handbuchs zum SGK- (Anlage S. 17-24) Teil 2 bitten. Hierdurch sollen sich die zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten im Fall von Reisen der Titelinhaber mit scheinbar abgelaufenen Aufenthaltstiteln über deren Gültigkeit informieren können.

Auf die entsprechende Nachfrage der Organisation Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V. aus Münster hat das BMI im Januar 2024 noch einmal mitgeteilt:

Das BMI hat das Ratssekretariat der EU über die im Wege der Rechtsverordnung verlängerten Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz informiert und um Aufnahme ins Handbuch zum Schengener Grenzkodex gebeten. Hierdurch sollen sich die zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten im Fall von Reisen der Titelinhaber mit scheinbar abgelaufenen Aufenthaltstiteln über deren Gültigkeit informieren können.

Dementsprechend müssten die EU-Mitgliedstaaten über die entsprechenden Informationen verfügen und eine Wiedereinreise nach Deutschland sollte problemlos möglich sein.

Sofern dennoch Zweifel bestehen sollten, empfiehlt das BMI, die örtlich zuständige Ausländerbehörde um Unterstützung zu bitten.


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