Reisepreisminderung: Lärm durch Baustelle vor dem Hotel

  • 2 Minuten Lesezeit

Der Sachverhalt

Der Kläger buchte einen Hotelaufenthalt bei der Beklagten für sich selbst und für 6 weitere Personen zu einem Gesamtpreis von 16.150 Euro.

An dem Tag nach der Anreise stellten die Reisenden fest, dass sich vor dem Hotel, circa 15 m Luftlinie von dem Hotelzimmer der Reisegruppe entfernt, eine Großbaustelle befand. Eingesetzt waren dabei Baufahrzeuge, Baumaschinen (u. a. Bagger, Raupen, Rammen). 

Auf der Baustelle waren jederzeit 10 bis 15 Personen tätig. Die Bauarbeiten fanden täglich, mit Ausnahme an zwei Sonntagen, von 6:30-07:00 Uhr bis 22:00-22:30 Uhr, statt.

Vor der Reise hatte die Beklagte auf die Baustelle nicht hingewiesen.

Darüber hinaus war die Nutzung des Leitungswassers über einen Zeitraum von vier Tagen auf Grund eines Wasserrohrbruchs nicht möglich.

Die Entscheidung

Das Gericht sprach dem Kläger eine Minderung des Reisepreises in Höhe von 50 % wegen des Baulärms und weitere 5 % wegen des verunreinigten Wassers zu. Zudem bejahte das Gericht eine Minderung von 10 %, weil der Reiseveranstalter den Kläger nicht über die Großbaustelle informiert hatte.

Nach Ansicht des Gerichts gehört es zu der objektiven Sollbeschaffenheit einer Reise, dass deren Durchführung nicht von Baulärm begleitet ist, denn Baulärm widerspricht dem üblichen Reisezweck der Erholung. Die Minderung in Höhe von 50 % wegen des Baulärms war u. a. durch den zeitlichen Umfang und die Intensität des Baulärms gerechtfertigt. 

Diese umfassten einen erheblichen Teil des Tages und vor allem den Teil, an dem sich der Reisezweck verwirklichen sollte. Da mit den Arbeiten bereits um 06:30 Uhr begonnen wurde, beeinträchtigten diese auch Teile der Nachtruhe, die einen besonderen Schutz genießt.

Die Verletzung einer Informationspflicht rechtfertigt auch eine selbständige Reisepreisminderung. Dies ist dann anzunehmen, wenn sie vorsätzlich erfolgt und wesentliche Mängel zum Gegenstand hat, deren Erheblichkeit dasjenige Ausmaß erreicht, welches in der Vorschrift des § 651e BGB zur Voraussetzung einer Kündigung des Reisevertrages geregelt wird. 

Wegen der Verletzung dieser Informationspflicht hätten die Reisenden nicht entscheiden können, ob sie unter den gegebenen Umständen die Reise antreten wollten oder nicht.

Schließlich sprach das Gericht eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Sonya Taneva

Beiträge zum Thema